Ablesetermin der Heizung
für Berufstätige
Auch Mieter, die berufstätig sind, müssen
Ablesetermine während der Werkszeiten
hinnehmen. Das heißt, Mieter müssen unter
Umständen sogar einen Tag Urlaub nehmen, um
zum Ablesen zu Hause zu sein.
Die Kosten für die Ablesung der Heizung können
Vermieter über die Nebenkosten auf die Mieter
umlegen. Diese Kosten können zwischen 30 Euro
und 100 betragen.
Die Kosten für den zweiten
Ablesetermin muss der Mieter
nicht zahlen
Der Mieter muss allerdings angeben, warum er
den ersten Termin nicht einhalten kann.
Anerkannte Gründe sind, Krankheit, man ist im
Urlaub oder auch sonstige Gründe, die es nicht
möglich machen, zu Hause zu sein.
Ablesung der Heizung durch
Wärmemessdienst
Sollte eine Firma eine Klausel in ihren allgemeinen
Geschäftsbedingungen haben, die besagt, dass
bei einem Zusatztermin (weil der Mieter an dem
eigentlichen Termin nicht zu Hause sein kann) die
Fahrtkosten und auch Kosten für den Aufwand
gezahlt werden müssen, dann ist so eine Klausel
unwirksam.
Der Termin für die Ablesungen der Heizung muss
ca. 14 Tage vorher angegeben werden. Dann hat
man auch reichlich Zeit, der Ablesefirma
mitzuteilen, dass man eben zu diesem Termin nicht
zu Hause ist.
Wer das der Ablese-Firma rechtzeitig mitteilt, muss
für einen zweiten oder sogar eine dritten
Ablesetermin nichts bezahlen. Aushänge der
Ablesefirma oder der Hausverwaltung im Haus,
weisen meistens darauf nicht hin. Deswegen
wissen sie auch nicht, dass sie dieses Recht
haben.
Man ist auch nicht verpflichtet, seinen
Wohnungsschlüssel Nachbarn im Haus zu
überlassen. Der Vermieter muss akzeptieren, wenn
der Mieter kein Vertrauen zu seinen Nachbarn hat.
Es könnte ja sein, man ist erst vor kurzem
eingezogen und kennt noch niemanden so richtig.
Aber auch so, muss niemand seinen Schlüssel
weggeben. Das kann auch ohne Grund abgelehnt
werden.
Etwas anderes ist es, wenn der Mieter
Ablesetermine einfach nicht wahrnimmt, weil er
sich nicht darum kümmert. Dann muss er zahlen.
Die Ablesefirma darf dann Schadensersatz oder
den Ersatz für Fahrtkosten verlangen.
Wenn der Ablesetermin für die
Heizung versäumt wird
Wer drei Mal den Ablesetermin bewusst und mit
eigenem Verschulden versäumt hat, muss sich
notfalls gefallen lassen, dass die Ablesung
geschätzt wird.
Für Berufstätige gilt, dass verlangt werden kann,
dass sie einen Ablesetermin für die Heizung auch
tagsüber wahrnehmen müssen. Ein Mieter kann
nicht erwarten, dass die Ablesefirma erst abends
kommt.
Wenn Mieter gar keine Möglichkeit haben, zu
Hause zu sein oder Nachbarn einen Schlüssel zu
hinterlegen, dann müssen sie auch damit rechnen,
dass der Verbrauch geschätzt wird, wenn nicht
abgelesen werden kann.
Aber: Wird der erste Ablesetermin versäumt, darf
nur geschätzt werden, wenn der Mieter das
Ablesen schuldhaft nicht möglich gemacht hat.
Auch ein Ersatztermin muss mindestens 14 Tage
später liegen.
Prinzipiell gilt:
Der Mieter hat die Pflicht, einen Heizungsableser in
die Wohnung zu lassen,
(Bundesverfassungsgericht).
Weigert sich der Mieter, kann der Vermieter vor
Gericht gehen und die Wohnung zwangsweise
öffnen lassen oder den Heizungsverbrauch
schätzen.
Auch samstags wird von vielen Firmen abgelesen.
Es ist jedoch nicht möglich den Ablesetermin für die
Heizung auf Wunsch des Mieters oder der
Hausverwaltung auf einen Samstag zu legen.
Verweigert ein Mieter der Ablesefirma den Zutritt
zur Wohnung, darf der Verbrauch geschätzt
werden. Mieter sollten sich das dokumentieren,
wenn sie um einen neuen Ablesetermin bitten und
den neuen Termin auch bestätigen lassen.
Kosten für die Ablesung
Prinzipiell müssen Mieter die Kosten für das
Ablesen der Heizung zahlen. Das ist meistens
auch nicht billig. Denn es werden Fahrkosten
und Arbeitskosten des Heizungsablesers in
Rechnung gestellt.
In Mehrfamilienhäusern fällt die Rechnung dann
auch für eine einzelne Mietparteien niedriger
aus. Denn, wenn mehrere Wohnungen an einem
Tag abgelesen werden, fallen auch nur einmal
Fahrtkosten an.
Aber auch die Messgeräte müssen bezahlt
werden. Entweder, wenn sie vom Vermieter
gekauft worden sind oder von der Ablesefirma
ausgeliehen sind. Auch diese Kosten kann er an
den Mieter weitergeben.
Aber es gibt Grenzen für die Höhe der
Ablesekosten. Nämlich dann, wenn diese mehr
als 15 Prozent der Heizkosten selbst betragen.
Da Vermieter die Messdienstkosten an die
Mieter weitergeben können, kümmern sie sich
meistens nicht darum, eine günstigere Firma zu
finden, um die Mieter mit diesen Kosten zu
entlasten.
Der Vermieter ist verpflichtet, sich verschiedene
Angebote von Heizungsablesefirmen
einzuholen, um die Kosten für Mieter niedrig zu
halten oder zu senken.
Seit ein paar Jahren dürfen auch nur noch
Messgeräte und Verteiler eingebaut werden, die
man über die Ferne ablesen kann. Also über
Computerprogramme. Das spart Fahrtkosten
und Arbeitskosten, die sonst die Mieter zu tragen
hätten.
Außerdem müssen Mieter dann nicht mehr zu
Hause sein, wenn sich ein Ableser ankündigt. Im
Normalfall werden die Heizungen einmal im Jahr
abgelesen.
Die Mieter müssen mindestens 10 Tage vorher
informiert werden, dass der Heizungableser
vorbeikommt.
Allgemeine Hinweise zum
Ablesen der Heizung
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ihren
Arbeitnehmern einen Tag Urlaub zu geben, weil
diese eine Ablesetermin haben. Das ist
Privatangelegenheit, auf die ein Arbeitgeber
keine Rücksicht nehmen muss.
Es kommt auch oft vor, dass der Ablesedienst
trotz Ankündigung gar nicht erst kommt. Mieter
fragen sich dann immer wieder, ob sie
Schadensersatz verlangen können, weil ja
schließlich ein Tag Urlaub „verschwendet“
wurde.
Solche Schadensersatzklagen hatten aber in der
Vergangenheit kaum Erfolg. Denn es kein
direkter Schaden entstanden, der in Geld oder
Aufwand beziffert werden kann.
Dass Mieter einen Tag oder ein paar Stunden in
ihrer eigenen Wohnung verbracht haben, kann
nicht als Schaden angesehen werden. Möglich
wäre so etwas nur, wenn bspw. der Nachbar
oder eine andere Person dafür Geld gegeben
wurde, dass dieser in der Wohnung auf den
Ablesedienst wartet.
Aber auch das müsste vor Gericht standhalten,
weil es schwer zu beweisen wäre, wenn es
keine schriftliche Vereinbarung gibt. Trotzdem
sollte man sich einen Ablesetermin immer
schriftlich geben lassen und nicht nur übers
Telefon.
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