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Wie wird
Nebeneinkommen beim
Unterhalt angerechnet?
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AMK Rechtsportal
neues Unterhaltsrecht 2025
Beim Kindesunterhalt wird der
Nebenverdienst zur Hälfte
angerechnet
Das Nebeneinkommen wird meistens zu 50%
angerechnet. Manche Gerichte rechnen gar kein
Nebeneinkommen an. Nämlich dann, wenn durch
das normale Einkommen der Mindestunterhalt
nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden
kann.
Reicht der Lohn aus einer Vollzeitbeschäftigung
nicht aus, um den Mindestunterhalt zu zahlen, wird
der Nebenverdienst komplett angerechnet.
Bei Ehegattenunterhalt wird
das Nebeneinkommen nicht
angerechnet
Eine Nebentätigkeit, die ein Unterhaltspflichtiger
erst nach der Scheidung aufnimmt, wird nicht als
Einkommen angerechnet.
Aufwandsentschädigungen für
ein Ehrenamt sind kein
Nebeneinkommen
Wenn die Aufwandsentschädigung den Aufwand
deckt, wird diese Zahlung nicht angerechnet. Also
Fahrtkosten usw.!
Spesen und Reisekosten
Spesen werden bei der Berechnung des Unterhalts
als Einkommen gerechnet. Aber nur dann, wenn
diese Spesen höher sind, als das, was für
Reisekosten, Übernachtungskosten, Benzinkosten
usw. aufgewendet wird.
Überstunden werden bei
Unterhaltszahlung angerechnet
Überstunden werden zur Hälfte angerechnet.
Überstunden können aber auch ganz angerechnet
werden, wenn es sich nur um eine geringe Anzahl
handelt. (ca. 10% der normalen Arbeitszeit) oder
wenn sie berufstypisch sind.
Feiertags- und Nachtzuschläge
Werden für Nacht- bzw. Wochenendarbeit
Zuschläge bezahlt, werden diese voll angerechnet,
wenn sie berufsüblich sind. (z.B. als Polizisten,
Pflegekräfte usw.)
Berechnung des Einkommens
beim Ehegatten- und
Trennungsunterhalt
Die Höhe der Unterhaltszahlungen richtet sich nicht
nur nach dem Nettolohn. Auch anderes
Einkommen, wie z. B. aus Vermögen oder
Vermietungen, werden berücksichtigt. Auch der
Anteil für die private Nutzung eines Firmen-Pkws.
Vorzulegen sind bei
Nichtselbstständigen:
• monatliche Verdienstbescheinigungen
• Steuerbescheid und Steuererklärung
• Arbeitsvertrag
Ein Auskunftsanspruch besteht alle 2 Jahre.
Bei Selbständigen ist der
Durchschnittsgewinn der letzten
entscheidend.
•
Einkommensteuererklärungen,
•
Einkommensteuerbescheide
•
Jahresabschlüsse und die
•
Einnahmen-Überschuss-Rechnungen
Einen Anspruch auf Vorlage von Geschäftsbüchern
oder Kontoauszüge gibt es nicht. Aber die Vorlage
von Einkommensteuererklärungen ist rechtens.
Wenn keine Auskunft über die
Einkünfte gegeben wird?
Besteht Unsicherheit ob die erteilte Auskunft
wahrheitsgemäß ist, kann eine eidesstattliche
Versicherung verlangt werden.
Wird die Auskunft über das Einkommen verweigert,
kann nach erfolgloser Mahnung, ein
Verzugsschaden geltend gemacht werden.
(Anwaltskosten usw.)