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AMK Rechtsportal
Der Anspruch des Kindes
gegen die Mutter auf Nennung
seines leiblichen Vaters
Möchte ein Kind den Namen seines leiblichen
Vaters wissen, kann es ihn meistens nur von der
Mutter erfahren. Wenn sich die Mutter weigert,
den Namen zu nennen, hat das Kind aber einen
Anspruch auf Auskunft über den leiblichen Vater.
Wichtig für das Kind, kann das aus
unterschiedlichen Gründen sein:
•
Aus psychologischer Sicht, um sich über die
eigene Identität klar zu sein.
•
Mehr Verständnis für seine Herkunft und
Individualität und Entfaltung zu erhalten.
•
Unterhaltsansprüche
•
Erbansprüche
Der Auskunftsanspruch verjährt nicht.
Warum Mütter den leiblichen
Vater nicht nennen wollen
•
Die Mutter will ihre Intimsphäre schützen,
wenn sie den Vater selbst nicht kennt, weil
mehrere Männer in Frage kommen.
•
Sie möchte den leiblichen Vater schützen, weil
sie seine jetzige Familie nicht zerstören will.
•
Die Mutter möchte keinen Kontakt mehr zum
Vater, um sich aus bestimmten persönlichen
Gründen zu schützen.
•
Die Mutter erhält Sozialleistungen und möchte
nicht, dass der Vater Unterhalt zahlen muss.
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Auskunftspflicht einer Mutter
über Person des Vaters
Ein nichteheliches Kind hat gegen seine Mutter
einen Anspruch auf Auskunft über die Identität
seines Vaters. Weiß die Mutter nicht sicher, wer der
Vater des Kindes ist, muss sie Namen und Anschrift
der Männer nennen, mit denen sie in der
Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte.
Mütter dürfen nicht mehr den Namen des
Mannes verheimlichen, mit dem sie ein Kind
haben.
(Das betrifft Fälle, in denen Männer davon
ausgingen, dass sie der leibliche Vater sind und
später erst herausfanden, dass es nicht der Fall ist.
Um Unterhalt vom leiblichen Vater zurückzufordern,
haben sie Anspruch darauf, den Namen zur
erfahren.)
Anspruch auf Namensnennung
des Vaters mit Zwangshaft
durchsetzbar
Der Anspruch auf Nennung des Vaters des
nichtehelichen Kindes ist vollstreckbar, wenn
dieser Anspruch durch ein Gericht festgestellt
wurde. Das Gericht prüft vorher, ob andere
Möglichkeiten genutzt wurden, um den Vater
ausfindig zu machen.
Zum Beispiel Nachfragen bei:
1.
dem Geburtskrankenhaus,
2.
dem zuständigen Jugendamt,
3.
Kinderheimen,
4.
Pflege- oder Adoptiveltern,
5.
Verwandten und Bekannten.
Verlangt das Kind Auskunft über den vollständigen
Namen und die Anschrift seines Vaters, muss aber
feststehen, dass die Mutter diese Auskunft geben
kann.
Dieser Antrag macht also nur Sinn, wenn feststeht,
dass die leibliche Mutter den Namen des leiblichen
Vaters tatsächlich kennt.
Im Einzelfall müssen aber immer die gegenseitigen
Interessen abgewogen werden. Das
Persönlichkeitsrecht der Mutter und der
Auskunftsanspruch des Kindes.
Es ist zu prüfen, ob durch die Nennung der
Geschlechtspartner die Würde der Mutter
herabgesetzt wird.
Und das durch diese Herabwürdigung eventuell ein
Arbeitsplatzverlust oder auch der Verlust der
Wohnung die Folge sein könnten. Im Streitfall prüft
das Gericht durch Anhörung, warum die Kenntnis
über den leiblichen Vater für das Kind eine wichtige
Rolle spielt oder ob eben die Unkenntnis darüber
schädliche Auswirkungen auf das Leben und die
freie Entfaltung des Kindes hat.
Urteile:
Nennt eine Mutter ihrem Kind den Namen des
Vaters nicht, obwohl sie per Gericht dazu
verpflichtet wurde, dann kann Auskunftsanspruch
notfalls auch mit Zwangsgeld oder Zwangshaft
durchgesetzt werden.
Ein nicht eheliches Kind kann von seiner Mutter
Auskunft über die Nennung des Namens seines
leiblichen Vaters verlangen. Wer Sozialleistungen
erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die
Leistung wichtig sind. (Beantragt eine Mutter also
Bürgergeld für sich und ihr Kind, muss sie den
Namen des Vaters angeben. Denn bevor
Bürgergeld genehmigt wird, muss erst geprüft
werden, ob Unterhaltsansprüche gegen den Vater
bestehen. Denn dieser wäre vorrangig zur Zahlung
verpflichtet. Tut sie das nicht, kann ihr die Leistung
verweigert werden.)
Verweigert eine Mutter einem Scheinvater, der
Unterhalt gezahlt hat, Auskunft über den Erzeuger
des Kindes, kann die Mutter notfalls auch per
Erzwingungshaft gezwungen werden, Auskunft
über den wirklichen Vater zu geben.
Das Recht des Vaters, den Unterhalt
zurückzufordern, geht dem Recht der Mutter vor.
Das Recht der Mutter wäre in diesem Fall die
Intimsphäre. Diese ist in diesem Fall aber
nachrangig. Denn der Scheinvater kann Unterhalt
unter Umständen zurückfordern. Möglich ist es
dann, wenn das Kind nicht im gemeinsamen
Haushalt lebte und der Scheinvater nicht freiwillig
und gern für den Unterhalt des Kindes gesorgt hat.