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Recht - Gesetze - Soziales
Foto, Vater und Kind am Meer

Der Anspruch des Kindes gegen die Mutter auf Nennung

seines leiblichen Vaters

Möchte ein Kind den Namen seines leiblichen Vaters wissen, kann es ihn meistens nur von der Mutter erfahren. Wenn sich die Mutter weigert, den Namen zu nennen, hat das Kind aber einen Anspruch auf Auskunft über den leiblichen Vater. Wichtig für das Kind, kann das aus unterschiedlichen Gründen sein: Aus psychologischer Sicht, um sich über die eigene Identität klar zu sein. Mehr Verständnis für seine Herkunft und Individualität und Entfaltung zu erhalten. Unterhaltsansprüche Erbansprüche Der Auskunftsanspruch verjährt nicht.

Warum Mütter den leiblichen Vater nicht nennen wollen

Die Mutter will ihre Intimsphäre schützen, wenn sie den Vater selbst nicht kennt, weil mehrere Männer in Frage kommen. Sie möchte den leiblichen Vater schützen, weil sie seine jetzige Familie nicht zerstören will. Die Mutter möchte keinen Kontakt mehr zum Vater, um sich aus bestimmten persönlichen Gründen zu schützen. Die Mutter erhält Sozialleistungen und möchte nicht, dass der Vater Unterhalt zahlen muss.

Auskunftspflicht einer Mutter über Person des Vaters

Ein nichteheliches Kind hat gegen seine Mutter einen Anspruch auf Auskunft über die Identität seines Vaters. Weiß die Mutter nicht sicher, wer der Vater des Kindes ist, muss sie Namen und Anschrift der Männer nennen, mit denen sie in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte. Mütter dürfen nicht mehr den Namen des Mannes verheimlichen, mit dem sie ein Kind haben. (Das betrifft Fälle, in denen Männer davon ausgingen, dass sie der leibliche Vater sind und später erst herausfanden, dass es nicht der Fall ist. Um Unterhalt vom leiblichen Vater zurückzufordern, haben sie Anspruch darauf, den Namen zur erfahren.)

Anspruch auf Namensnennung des Vaters mit Zwangshaft durchsetzbar

Der Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist vollstreckbar, wenn dieser Anspruch durch ein Gericht festgestellt wurde. Das Gericht prüft vorher, ob andere Möglichkeiten genutzt wurden, um den Vater ausfindig zu machen. Zum Beispiel Nachfragen bei: 1. dem Geburtskrankenhaus, 2. dem zuständigen Jugendamt, 3. Kinderheimen, 4. Pflege- oder Adoptiveltern, 5. Verwandten und Bekannten. Verlangt das Kind Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift seines Vaters, muss aber feststehen, dass die Mutter diese Auskunft geben kann. Dieser Antrag macht also nur Sinn, wenn feststeht, dass die leibliche Mutter den Namen des leiblichen Vaters tatsächlich kennt.
Im Einzelfall müssen aber immer die gegenseitigen Interessen abgewogen werden. Das Persönlichkeitsrecht der Mutter und der Auskunftsanspruch des Kindes. Es ist zu prüfen, ob durch die Nennung der Geschlechtspartner die Würde der Mutter herabgesetzt wird. Und das durch diese Herabwürdigung eventuell ein Arbeitsplatzverlust oder auch der Verlust der Wohnung die Folge sein könnten. Im Streitfall prüft das Gericht durch Anhörung, warum die Kenntnis über den leiblichen Vater für das Kind eine wichtige Rolle spielt oder ob eben die Unkenntnis darüber schädliche Auswirkungen auf das Leben und die freie Entfaltung des Kindes hat.

Urteile:

Nennt eine Mutter ihrem Kind den Namen des Vaters nicht, obwohl sie per Gericht dazu verpflichtet wurde, dann kann Auskunftsanspruch notfalls auch mit Zwangsgeld oder Zwangshaft durchgesetzt werden. Ein nicht eheliches Kind kann von seiner Mutter Auskunft über die Nennung des Namens seines leiblichen Vaters verlangen. Wer Sozialleistungen erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung wichtig sind. (Beantragt eine Mutter also Bürgergeld für sich und ihr Kind, muss sie den Namen des Vaters angeben. Denn bevor Bürgergeld genehmigt wird, muss erst geprüft werden, ob Unterhaltsansprüche gegen den Vater bestehen. Denn dieser wäre vorrangig zur Zahlung verpflichtet. Tut sie das nicht, kann ihr die Leistung verweigert werden.) Verweigert eine Mutter einem Scheinvater, der Unterhalt gezahlt hat, Auskunft über den Erzeuger des Kindes, kann die Mutter notfalls auch per Erzwingungshaft gezwungen werden, Auskunft über den wirklichen Vater zu geben. Das Recht des Vaters, den Unterhalt zurückzufordern, geht dem Recht der Mutter vor. Das Recht der Mutter wäre in diesem Fall die Intimsphäre. Diese ist in diesem Fall aber nachrangig. Denn der Scheinvater kann Unterhalt unter Umständen zurückfordern. Möglich ist es dann, wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und der Scheinvater nicht freiwillig und gern für den Unterhalt des Kindes gesorgt hat.
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Der Anspruch des Kindes

gegen die Mutter auf Nennung

seines leiblichen Vaters

Möchte ein Kind den Namen seines leiblichen Vaters wissen, kann es ihn meistens nur von der Mutter erfahren. Wenn sich die Mutter weigert, den Namen zu nennen, hat das Kind aber einen Anspruch auf Auskunft über den leiblichen Vater. Wichtig für das Kind, kann das aus unterschiedlichen Gründen sein: Aus psychologischer Sicht, um sich über die eigene Identität klar zu sein. Mehr Verständnis für seine Herkunft und Individualität und Entfaltung zu erhalten. Unterhaltsansprüche Erbansprüche Der Auskunftsanspruch verjährt nicht.

Warum Mütter den leiblichen

Vater nicht nennen wollen

Die Mutter will ihre Intimsphäre schützen, wenn sie den Vater selbst nicht kennt, weil mehrere Männer in Frage kommen. Sie möchte den leiblichen Vater schützen, weil sie seine jetzige Familie nicht zerstören will. Die Mutter möchte keinen Kontakt mehr zum Vater, um sich aus bestimmten persönlichen Gründen zu schützen. Die Mutter erhält Sozialleistungen und möchte nicht, dass der Vater Unterhalt zahlen muss.
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Auskunftspflicht einer Mutter

über Person des Vaters

Ein nichteheliches Kind hat gegen seine Mutter einen Anspruch auf Auskunft über die Identität seines Vaters. Weiß die Mutter nicht sicher, wer der Vater des Kindes ist, muss sie Namen und Anschrift der Männer nennen, mit denen sie in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte. Mütter dürfen nicht mehr den Namen des Mannes verheimlichen, mit dem sie ein Kind haben. (Das betrifft Fälle, in denen Männer davon ausgingen, dass sie der leibliche Vater sind und später erst herausfanden, dass es nicht der Fall ist. Um Unterhalt vom leiblichen Vater zurückzufordern, haben sie Anspruch darauf, den Namen zur erfahren.)
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Anspruch auf Namensnennung

des Vaters mit Zwangshaft

durchsetzbar

Der Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist vollstreckbar, wenn dieser Anspruch durch ein Gericht festgestellt wurde. Das Gericht prüft vorher, ob andere Möglichkeiten genutzt wurden, um den Vater ausfindig zu machen. Zum Beispiel Nachfragen bei: 1. dem Geburtskrankenhaus, 2. dem zuständigen Jugendamt, 3. Kinderheimen, 4. Pflege- oder Adoptiveltern, 5. Verwandten und Bekannten. Verlangt das Kind Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift seines Vaters, muss aber feststehen, dass die Mutter diese Auskunft geben kann. Dieser Antrag macht also nur Sinn, wenn feststeht, dass die leibliche Mutter den Namen des leiblichen Vaters tatsächlich kennt.
Im Einzelfall müssen aber immer die gegenseitigen Interessen abgewogen werden. Das Persönlichkeitsrecht der Mutter und der Auskunftsanspruch des Kindes. Es ist zu prüfen, ob durch die Nennung der Geschlechtspartner die Würde der Mutter herabgesetzt wird. Und das durch diese Herabwürdigung eventuell ein Arbeitsplatzverlust oder auch der Verlust der Wohnung die Folge sein könnten. Im Streitfall prüft das Gericht durch Anhörung, warum die Kenntnis über den leiblichen Vater für das Kind eine wichtige Rolle spielt oder ob eben die Unkenntnis darüber schädliche Auswirkungen auf das Leben und die freie Entfaltung des Kindes hat.

Urteile:

Nennt eine Mutter ihrem Kind den Namen des Vaters nicht, obwohl sie per Gericht dazu verpflichtet wurde, dann kann Auskunftsanspruch notfalls auch mit Zwangsgeld oder Zwangshaft durchgesetzt werden. Ein nicht eheliches Kind kann von seiner Mutter Auskunft über die Nennung des Namens seines leiblichen Vaters verlangen. Wer Sozialleistungen erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung wichtig sind. (Beantragt eine Mutter also Bürgergeld für sich und ihr Kind, muss sie den Namen des Vaters angeben. Denn bevor Bürgergeld genehmigt wird, muss erst geprüft werden, ob Unterhaltsansprüche gegen den Vater bestehen. Denn dieser wäre vorrangig zur Zahlung verpflichtet. Tut sie das nicht, kann ihr die Leistung verweigert werden.) Verweigert eine Mutter einem Scheinvater, der Unterhalt gezahlt hat, Auskunft über den Erzeuger des Kindes, kann die Mutter notfalls auch per Erzwingungshaft gezwungen werden, Auskunft über den wirklichen Vater zu geben. Das Recht des Vaters, den Unterhalt zurückzufordern, geht dem Recht der Mutter vor. Das Recht der Mutter wäre in diesem Fall die Intimsphäre. Diese ist in diesem Fall aber nachrangig. Denn der Scheinvater kann Unterhalt unter Umständen zurückfordern. Möglich ist es dann, wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und der Scheinvater nicht freiwillig und gern für den Unterhalt des Kindes gesorgt hat.