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Recht - Gesetze - Soziales

Die Berechnung für Aufstockungsunterhalt nach Scheidung

Der Aufstockungsunterhalt soll verhindern, dass der geschiedene Partner, ohne das Einkommen des Anderen, nach der Scheidung in soziale Nöte gerät. Es hängt aber auch davon ab, wie lange die Ehe gedauert hat und wie die Ehepartner die Haushaltsführung und die Arbeitstätigkeit aufgeteilt hatten.

Wie wird der Aufstockungsunterhalt berechnet?

Die Berechnungsmethode: Wenn eine Hausfrau während der Ehe in Teilzeit gearbeitet hat, dann wird die Hausfrauentätigkeit wie eine Berufstätigkeit angesehen. Es wird insgesamt gerechnet, als ob sie in einer Vollzeitstelle gearbeitet hatte.

Berechnung für den Aufstockungsunterhalt

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, dann kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen. (Erst wird der Ehegattenunterhalt ermittelt, der zustehen würde und dann wird das eigene Einkommen abgezogen.) Hätte der geschiedene Ehepartner Anspruch auf Ehegattenunterhalt von 2000 Euro und sein Einkommen beträgt aber nur 1500 Euro, dann kann er 500 Euro Aufstockungsunterhalt erwarten. In den meisten Fällen muss die Ehe mindestens 2 Jahre bestanden haben. Voraussetzung für den Aufstockungsunterhalt ist, dass der Partner auch nach der Trennung arbeitet. Er muss immer erst versuchen, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Er muss nachweisen können, dass er trotz Anstrengungen, keine Arbeitsstelle findet. Wenn das so sein sollte, liegt dann eher ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit vor.

Aufstockungsunterhalt muss nicht gleich bei der

Scheidung verlangt werden.

Ausschlaggebend für die Berechnung ist die Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Ehescheidung. Es kann aber auch noch nach der Scheidung gefordert werden. Differenzmethode Der mehrverdienende geschiedene Ehegatte muss wegen des Erwerbstätigenbonus nicht die Hälfte, sondern nur 3/7, des Differenzbetrages an den weniger verdienenden geschiedenen Ehegatten zahlen. Beispiel: (Ehegatte verdient 2000 Euro und der andere Ehepartner nur 1200 Euro. Der Differenzbetrag beträgt somit 800 Euro. Von diesen 800 Euro muss der Ehegatte nun 3/7 an den geschiedenen Ehepartner zahlen. Hat ein Ehegatte während der Ehe ein Kind zu Hause betreut und tut das nach der Scheidung auch noch, dann verlängert sich die Ehezeit, die für die Berechnung des Aufstockungsunterhaltes relevant ist, so lange weiter, bis die Kindesbetreuung beendet ist. Es kann für den Unterhaltsberechtigten aber auch zumutbar sein, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen abzufinden, das er ohne die Ehe durch eigenes Einkommen hätte und dann auch erhält.
Foto, Mann und Frau stehen auf einem Steg

Urteile: Trennungsunterhalt / Aufstockungsunterhalt

Wer als Ehemann nach der Scheidung Frau und Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, darf nicht einfach so in Altersteilzeit gehen um sein Einkommen zu verringern. Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch noch nach der Scheidung wegen so genannter ehebedingter Nachteile bestehen, z.B. wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz während der Ehe aufgegeben hat. Dabei ist nicht wichtig, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht. Dieser Anspruch besteht unbefristet, solange die ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind. Bei einer Ehe, die kinderlos geblieben ist und bei deren Ende die Ehefrau erst 42 Jahre und vollschichtig erwerbstätig ist, liegen keine ehebedingten Nachteile vor. Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt kann deswegen zeitlich befristet werden. Betrug die Ehezeit weniger als 15 Jahre, dann ist die Zahlung des Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 V BGB. zeitlich begrenzt.
Hintergrund dunkelblau oben Unterhaltsberechnungen Formulare und Vorlagen Gerichtskosten/Rechner Ratgeber Unterhalt Ratgeber Unterhalt zum Download
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Die Berechnung für

Aufstockungsunterhalt

nach Scheidung

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Der Aufstockungsunterhalt soll verhindern, dass der geschiedene Partner, ohne das Einkommen des Anderen, nach der Scheidung in soziale Nöte gerät. Es hängt aber auch davon ab, wie lange die Ehe gedauert hat und wie die Ehepartner die Haushaltsführung und die Arbeitstätigkeit aufgeteilt hatten.

Wie wird der

Aufstockungsunterhalt

berechnet?

Die Berechnungsmethode: Wenn eine Hausfrau während der Ehe in Teilzeit gearbeitet hat, dann wird die Hausfrauentätigkeit wie eine Berufstätigkeit angesehen. Es wird insgesamt gerechnet, als ob sie in einer Vollzeitstelle gearbeitet hatte.
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Berechnung für den

Aufstockungsunterhalt

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, dann kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen. (Erst wird der Ehegattenunterhalt ermittelt, der zustehen würde und dann wird das eigene Einkommen abgezogen.) Hätte der geschiedene Ehepartner Anspruch auf Ehegattenunterhalt von 2000 Euro und sein Einkommen beträgt aber nur 1500 Euro, dann kann er 500 Euro Aufstockungsunterhalt erwarten. In den meisten Fällen muss die Ehe mindestens 2 Jahre bestanden haben. Voraussetzung für den Aufstockungsunterhalt ist, dass der Partner auch nach der Trennung arbeitet. Er muss immer erst versuchen, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Er muss nachweisen können, dass er trotz Anstrengungen, keine Arbeitsstelle findet. Wenn das so sein sollte, liegt dann eher ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit vor.

Aufstockungsunterhalt muss

nicht gleich bei der Scheidung

verlangt werden.

Ausschlaggebend für die Berechnung ist die Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Ehescheidung. Es kann aber auch noch nach der Scheidung gefordert werden. Differenzmethode Der mehrverdienende geschiedene Ehegatte muss wegen des Erwerbstätigenbonus nicht die Hälfte, sondern nur 3/7, des Differenzbetrages an den weniger verdienenden geschiedenen Ehegatten zahlen. Beispiel: (Ehegatte verdient 2000 Euro und der andere Ehepartner nur 1200 Euro. Der Differenzbetrag beträgt somit 800 Euro. Von diesen 800 Euro muss der Ehegatte nun 3/7 an den geschiedenen Ehepartner zahlen. Hat ein Ehegatte während der Ehe ein Kind zu Hause betreut und tut das nach der Scheidung auch noch, dann verlängert sich die Ehezeit, die für die Berechnung des Aufstockungsunterhaltes relevant ist, so lange weiter, bis die Kindesbetreuung beendet ist. Es kann für den Unterhaltsberechtigten aber auch zumutbar sein, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen abzufinden, das er ohne die Ehe durch eigenes Einkommen hätte und dann auch erhält.
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Urteile: Trennungsunterhalt /

Aufstockungsunterhalt

Wer als Ehemann nach der Scheidung Frau und Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, darf nicht einfach so in Altersteilzeit gehen um sein Einkommen zu verringern. Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch noch nach der Scheidung wegen so genannter ehebedingter Nachteile bestehen, z.B. wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz während der Ehe aufgegeben hat. Dabei ist nicht wichtig, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht. Dieser Anspruch besteht unbefristet, solange die ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind. Bei einer Ehe, die kinderlos geblieben ist und bei deren Ende die Ehefrau erst 42 Jahre und vollschichtig erwerbstätig ist, liegen keine ehebedingten Nachteile vor. Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt kann deswegen zeitlich befristet werden. Betrug die Ehezeit weniger als 15 Jahre, dann ist die Zahlung des Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 V BGB. zeitlich begrenzt.