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AMK Rechtsportal
Die Berechnung für
Aufstockungsunterhalt
nach Scheidung
Der Aufstockungsunterhalt soll verhindern, dass
der geschiedene Partner, ohne das Einkommen
des Anderen, nach der Scheidung in soziale Nöte
gerät.
Es hängt aber auch davon ab, wie lange die Ehe
gedauert hat und wie die Ehepartner die
Haushaltsführung und die Arbeitstätigkeit
aufgeteilt hatten.
Wie wird der
Aufstockungsunterhalt
berechnet?
Die Berechnungsmethode:
Wenn eine Hausfrau während der Ehe in Teilzeit
gearbeitet hat, dann wird die Hausfrauentätigkeit
wie eine Berufstätigkeit angesehen. Es wird
insgesamt gerechnet, als ob sie in einer
Vollzeitstelle gearbeitet hatte.
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Berechnung für den
Aufstockungsunterhalt
Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen
Tätigkeit nicht aus, um den Lebensunterhalt zu
bestreiten, dann kann der geschiedene Ehegatte
Unterhalt verlangen. (Erst wird der
Ehegattenunterhalt ermittelt, der zustehen würde
und dann wird das eigene Einkommen abgezogen.)
Hätte der geschiedene Ehepartner Anspruch auf
Ehegattenunterhalt von 2000 Euro und sein
Einkommen beträgt aber nur 1500 Euro, dann kann
er 500 Euro Aufstockungsunterhalt erwarten.
In den meisten Fällen muss die Ehe mindestens 2
Jahre bestanden haben.
Voraussetzung für den Aufstockungsunterhalt ist,
dass der Partner auch nach der Trennung arbeitet.
Er muss immer erst versuchen, seinen
Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
Er muss nachweisen können, dass er trotz
Anstrengungen, keine Arbeitsstelle findet. Wenn
das so sein sollte, liegt dann eher ein
Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit vor.
Aufstockungsunterhalt muss
nicht gleich bei der Scheidung
verlangt werden.
Ausschlaggebend für die Berechnung ist die
Einkommenssituation zum Zeitpunkt der
Ehescheidung. Es kann aber auch noch nach der
Scheidung gefordert werden.
Differenzmethode
Der mehrverdienende geschiedene Ehegatte muss
wegen des Erwerbstätigenbonus nicht die Hälfte,
sondern nur 3/7, des Differenzbetrages an den
weniger verdienenden geschiedenen Ehegatten
zahlen.
Beispiel:
(Ehegatte verdient 2000 Euro und der andere
Ehepartner nur 1200 Euro. Der Differenzbetrag
beträgt somit 800 Euro. Von diesen 800 Euro muss
der Ehegatte nun 3/7 an den geschiedenen
Ehepartner zahlen.
Hat ein Ehegatte während der Ehe ein Kind zu
Hause betreut und tut das nach der Scheidung
auch noch, dann verlängert sich die Ehezeit, die für
die Berechnung des Aufstockungsunterhaltes
relevant ist, so lange weiter, bis die
Kindesbetreuung beendet ist.
Es kann für den Unterhaltsberechtigten aber auch
zumutbar sein, sich nach einer Übergangszeit mit
dem Einkommen abzufinden, das er ohne die Ehe
durch eigenes Einkommen hätte und dann auch
erhält.
Urteile: Trennungsunterhalt /
Aufstockungsunterhalt
•
Wer als Ehemann nach der Scheidung Frau
und Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist,
darf nicht einfach so in Altersteilzeit gehen um
sein Einkommen zu verringern.
•
Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch noch
nach der Scheidung wegen so genannter
ehebedingter Nachteile bestehen, z.B. wenn
ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz während der
Ehe aufgegeben hat. Dabei ist nicht wichtig, ob
der unterhaltspflichtige Ehegatte damit
einverstanden war oder nicht. Dieser Anspruch
besteht unbefristet, solange die ehebedingten
Nachteile nicht ausgeglichen sind.
•
Bei einer Ehe, die kinderlos geblieben ist und
bei deren Ende die Ehefrau erst 42 Jahre und
vollschichtig erwerbstätig ist, liegen keine
ehebedingten Nachteile vor. Der nacheheliche
Aufstockungsunterhalt kann deswegen zeitlich
befristet werden.
•
Betrug die Ehezeit weniger als 15 Jahre, dann
ist die Zahlung des Aufstockungsunterhalts
gem. § 1573 V BGB. zeitlich begrenzt.