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Recht - Gesetze - Soziales
Der Wohnvorteil, ist der Vorteil, keine Miete zahlen zu müssen.

Was ist der Wohnwert?

Der Wohnvorteil er gibt sich aus dem Wohnwert (Mietwert). Also das, was man für die Wohnung an Miete zahlen würde, wenn die Wohnung vermietet wäre. Wohnt der Unterhaltszahlende in einer Eigentumswohnung und muss daher keine Miete zahlen, wird ihm der Mietwert bei der Berechnung des Unterhaltes angerechnet. Beispiel: Hat die Wohnung einen Mietwert von 600 Euro und er verdient 3000 Euro. Dann wird es berechnet, also würde er 3600 Euro verdienen. Diese 3600 Euro gelten dann als Nettoeinkommen. Die Berechnung gilt auch für denjenigen der Anspruch auf Unterhalt hat. Auch der Partner der Unterhalt verlangt, müsste sich einen Wohnwert anrechnen lassen, wenn er keine Miete zahlt, weil er in einer Eigentumswohnung/ Eigenheim wohnt.
Wohnvorteil bei Kindesunterhalt Für den Elternteil, der Anspruch auf Kindesunterhalt hat, spielt der Wohnvorteil keine Rolle. Hier wird der Wohnwert nicht berücksichtigt. Es ist also beim Kindesunterhalt egal, ob dieser Elternteil in einer Eigentumswohnung wohnt und deswegen keine Miete zahlt. Für denjenigen, der Kindesunterhalt zahlen muss, wird ein Wohnvorteil allerdings berechnet, wenn er mietfrei wohnt. Die örtliche Vergleichsmiete für seine Wohnung, wenn er zur Miete wohnen würde, wird ihm als Einkommen dazugerechnet.

Wohnvorteil bei Trennungs- und Ehegattenunterhalt

Während des Trennungsjahres kann der Wohnvorteil geringer ausfallen, wenn beide Partner noch in der Wohnung wohnen aber „getrennte Kasse“ machen. Bei der Höhe des Ehegattenunterhalts ist das Einkommen beider Partner relevant. Und ein Wohnvorteil wird bei demjenigen der Unterhalt zahlen muss berücksichtigt und auch bei dem Partner, der Unterhalt beansprucht. Der Wohnwert ist bspw. bei einer Mutter, die die Kinder betreut, höher anzusetzen, wenn der Unterhaltspflichtige auch Kindesunterhalt zahlt. Denn im Kindesunterhalt ist nach der Düsseldorfer Tabelle ist bereits ein Mietkostenzuschuss für die Kinder enthalten. Wohnt die Mutter mit den Kindern mietfrei in einer Wohnung, (Mietwert 800 Euro mtl.) können ca. 20 Prozent dazugerechnet werden. Also hätte die Mutter dann einen Wohnvorteil von 960 Euro. Diese 960 sind dann das Einkommen, das für den Ehegattenunterhalt relevant ist, wenn kein weiteres eigenes Einkommen dazukommt. Muss der Unterhaltspflichtige keine Miete zahlen, wird ihm der Mietwert zum Einkommen hinzugerechnet.

Der Wohnwert beim Unterhalt nach der Scheidung

Nach der Scheidung sind nur noch die Zinszahlungen und keine Ratenzahlungen für einen Immobilienkredit zu berücksichtigen. Bis zur Scheidung können Zins und Tilgung den Wohnwert heruntersetzen. Wird die Immobilie nach Trennung oder Scheidung verkauft, gibt es keinen Wohnvorteil mehr.

Wie wird ein Wohnvorteil beim Unterhalt berechnet

Welche Kosten sind vom Wohnwert abziehbar?

Nicht berücksichtigt werden Kosten, die auf Mieter umlegbar wären. Die Nebenkosten also. Auch Heizung und Strom sind nicht abziehbar. Der Wohnwert ist eigentlich die Kaltmiete. Betragen die Nebenkosten 100 Euro im Monat, wären nach oberen Beispiel nur 500 als Einkommen zuzurechnen.
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Wie wird ein Wohnvorteil

beim Unterhalt berechnet

Der Wohnvorteil, ist der Vorteil, keine Miete zahlen zu müssen.

Was ist der Wohnwert?

Der Wohnvorteil er gibt sich aus dem Wohnwert (Mietwert). Also das, was man für die Wohnung an Miete zahlen würde, wenn die Wohnung vermietet wäre. Wohnt der Unterhaltszahlende in einer Eigentumswohnung und muss daher keine Miete zahlen, wird ihm der Mietwert bei der Berechnung des Unterhaltes angerechnet. Beispiel: Hat die Wohnung einen Mietwert von 600 Euro und er verdient 3000 Euro. Dann wird es berechnet, also würde er 3600 Euro verdienen. Diese 3600 Euro gelten dann als Nettoeinkommen. Die Berechnung gilt auch für denjenigen der Anspruch auf Unterhalt hat. Auch der Partner der Unterhalt verlangt, müsste sich einen Wohnwert anrechnen lassen, wenn er keine Miete zahlt, weil er in einer Eigentumswohnung/ Eigenheim wohnt.
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Wohnvorteil bei Kindesunterhalt Für den Elternteil, der Anspruch auf Kindesunterhalt hat, spielt der Wohnvorteil keine Rolle. Hier wird der Wohnwert nicht berücksichtigt. Es ist also beim Kindesunterhalt egal, ob dieser Elternteil in einer Eigentumswohnung wohnt und deswegen keine Miete zahlt. Für denjenigen, der Kindesunterhalt zahlen muss, wird ein Wohnvorteil allerdings berechnet, wenn er mietfrei wohnt. Die örtliche Vergleichsmiete für seine Wohnung, wenn er zur Miete wohnen würde, wird ihm als Einkommen dazugerechnet.

Wohnvorteil bei Trennungs-

und Ehegattenunterhalt

Während des Trennungsjahres kann der Wohnvorteil geringer ausfallen, wenn beide Partner noch in der Wohnung wohnen aber „getrennte Kasse“ machen. Bei der Höhe des Ehegattenunterhalts ist das Einkommen beider Partner relevant. Und ein Wohnvorteil wird bei demjenigen der Unterhalt zahlen muss berücksichtigt und auch bei dem Partner, der Unterhalt beansprucht. Der Wohnwert ist bspw. bei einer Mutter, die die Kinder betreut, höher anzusetzen, wenn der Unterhaltspflichtige auch Kindesunterhalt zahlt. Denn im Kindesunterhalt ist nach der Düsseldorfer Tabelle ist bereits ein Mietkostenzuschuss für die Kinder enthalten. Wohnt die Mutter mit den Kindern mietfrei in einer Wohnung, (Mietwert 800 Euro mtl.) können ca. 20 Prozent dazugerechnet werden. Also hätte die Mutter dann einen Wohnvorteil von 960 Euro. Diese 960 sind dann das Einkommen, das für den Ehegattenunterhalt relevant ist, wenn kein weiteres eigenes Einkommen dazukommt. Muss der Unterhaltspflichtige keine Miete zahlen, wird ihm der Mietwert zum Einkommen hinzugerechnet.

Der Wohnwert beim Unterhalt

nach der Scheidung

Nach der Scheidung sind nur noch die Zinszahlungen und keine Ratenzahlungen für einen Immobilienkredit zu berücksichtigen. Bis zur Scheidung können Zins und Tilgung den Wohnwert heruntersetzen. Wird die Immobilie nach Trennung oder Scheidung verkauft, gibt es keinen Wohnvorteil mehr.
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