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AMK Rechtsportal
Müssen Bürgergeld-
Empfänger Unterhalt
zahlen?
Das Bürgergeld zählt als Einkommen. Wenn es das
einzige Einkommen ist, was der Unterhaltspflichtige
zum Leben erhält, führt das nicht zu einer
Unterhaltspflicht. Weil sein Existenzminimum nicht
durch die Unterhaltszahlung angegriffen werden
darf.
Der Bürgergeldbescheid reicht aus, um die
Zahlungsfähigkeit zu Unterhaltszahlungen
nachzuweisen.
Pflicht zum Arbeiten bei
Unterhaltspflichten
•
Ein unterhaltspflichtiger, arbeitsloser Elternteil
muss besondere Anstrengungen unternehmen,
um eine Tätigkeit aufzunehmen zu können, so
dass auch Unterhalt gezahlt werden kann.
Ansonsten kann ein Gericht ein fiktives
Einkommen berechnen und zur Zahlung von
Kindesunterhalt verpflichten.
•
Die Meldung beim Arbeitsamt als
arbeitssuchend reicht nicht aus. Es muss auch
auf Stellenangebote reagiert werden.
•
Wenn eine geringfügige Beschäftigung
zumutbar ist, aber nicht genutzt wird, muss
trotzdem Unterhalt gezahlt werden.
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Arbeitspflicht um
Kindesunterhalt zahlen zu
können
•
Nur, wenn noch nicht einmal der
Mindesunterhalt gezahlt werden kann, muss
sich der Unterhaltspflichtige um eine besser
bezahlte Arbeit kümmern.
•
Er kann sogar aufgefordert werden, eine
weniger qualifizierte Tätigkeit anzunehmen,
wenn diese besser bezahlt wird. (Das Problem
hierbei. Dass so eine Arbeit wohl selten zu
finden ist)
•
Auch ein Umzug in eine andere Stadt kann
verlangt werden, wobei hier die persönlichen
Verhältnisse auch eine Rolle spielen. Zum
Beispiel der Umgang mit den Kindern.
•
Genauso kann verlangt werden, eine
Nebentätigkeit aufzunehmen. Hier müsste der
Arbeitgeber aber zustimmen.
Pflicht zur Arbeit bei
Selbständigkeit
Erarbeitet der Unterhaltspflichtige aus einer
selbständigen Tätigkeit wenig Gewinn, kann nach 2
Jahren die Pflicht bestehen, als Angestellter zu
arbeiten. Aber immer nur dann, wenn der
Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
nicht gezahlt werden kann.
Unterhalt zahlen bei
Arbeitslosigkeit
•
Gibt ein Unterhaltspflichtiger seinen
Arbeitsplatz ohne nachvollziehbaren Grund auf,
wird so gerechnet, als hätte er weiterhin dieses
Einkommen, und muss dann weiterhin nach
dem alten Gehalt Unterhalt zahlen.
•
Verliert der Unterhaltsschuldner seinen
Arbeitsplatz schuldhaft, dann sind ihm weiterhin
die alten Einkünfte anzurechnen.
•
Wer seine Arbeit nur aufgibt, um keinen
Unterhalt mehr zahlen zu müssen, muss mit
einem Strafverfahren wegen Entziehung der
Unterhaltspflicht rechnen.
Arbeitspflicht bei Trennungs-
und Ehegattenunterhalt
•
Während des Trennungsjahres muss ein
Ehegatte, der vorher nicht gearbeitet hat, auch
dann nicht arbeiten. Hat er nur halbtags
gearbeitet, muss er dann nicht in Vollzeit
arbeiten.
•
Wenn die Ehe aber nur kurz war und es keine
gemeinsamen Kinder gibt, dann kann auch
schon nach 6 Monaten eine Arbeitsaufnahme
verlangt werden.
•
Beim Trennungsunterhalt besteht auch keine
Pflicht, ab dem dritten Lebensjahr eines
gemeinsamen Kindes in Vollzeit arbeiten zu
gehen. Es kann hier erst einmal nur die Pflicht
zur Aufnahme einer geringfügigen
Beschäftigung bzw. eine Halbtagstätigkeit
bestehen.
Arbeitsaufnahme nach der
Scheidung
Nach der Scheidung ist der geschiedene Ehegatte
aber zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, wenn er
nicht wegen Kinderbetreuung oder aus Alters-
oder Krankheitsgründen arbeiten kann.
Unterhaltsanspruch, trotz
Kinderbetreuung:
Bis das jüngste Kind nicht drei Jahre alt ist, kann
nicht verlangt werden, dass der
Unterhaltsberechtigte einer Tätigkeit nachgeht,
auch nicht halbtags. Das gilt auch für den Fall,
dass Ganztagskindergärten Plätze frei haben.
Arbeitet er dennoch, können ihm diese Einkünfte
nur zur Hälfte angerechnet werden.
Pflicht zur Arbeit ab dem 3. Lebensjahr des
Kindes
Ist das jüngste Kind 3 Jahre alt, besteht aber die
Verpflichtung zu einer Vollzeit-Tätigkeit. Aber auch
nur dann, wenn eine Kinderbetreuung möglich ist.
Folgende Bemühungen um einen
Arbeitsplatz können verlangt werden:
•
die Meldung beim Arbeitsamt
•
zusätzlich Eigenbemühungen um eine
Arbeitsstelle
•
mindestens eine Bewerbung pro Tag
•
berufsfremde Tätigkeiten annehmen.
Urteile dazu:
•
Den neuen Lebensgefährten arbeiten zu lassen
und die Hausmannsrolle übernehmen, ist
unzumutbar für die Unterhaltsberechtigten.
Das gilt für den Fall, wenn bspw. der
Kindesvater seine Arbeit aufgibt und den
Haushalt führt und seine neue Lebensgefährtin
arbeiten geht. Weil er damit beabsichtigt, dann
kein Einkommen zu haben, um keinen
Unterhalt zu zahlen. Hier kann er aber
gezwungen werden, arbeiten zu gehen.
•
Weigert sich ein Unterhaltspflichtiger an einer
Umschulung teilzunehmen, kann er zur Zahlung
des Mindestunterhalts verpflichtet werden.
•
Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld
werden die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen
ermittelt. Trotzdem kann sich ein
Unterhaltspflichtiger nicht allein durch den
Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld
seinen Zahlungsverpflichtungen entziehen.
Denn auch vom Arbeitslosengeld muss
möglicherweise Unterhalt gezahlt werden.
•
Ein Unterhaltspflichtiger darf seine
Bewerbungen auf die heimatliche Region
beschränken, wenn er keine Anhaltspunkte
dafür hat, in welcher anderen Gegend seine
Chancen, eine Hilfsarbeiterstellung zu
erlangen, besser wären.
•
Nach langen Ehen, bei denen ein Partner nicht
berufstätig war, kann es auch nicht zumutbar
sein, sofort eine Vollzeittätigkeit nachzugehen.
Grundschulkinder
Sind die Kinder erst 7 und 10 Jahre alt, ist dem
Unterhaltsberechtigten nicht zuzumuten eine
Vollzeitstelle anzunehmen.
Denn die Arbeitspflicht ist abhängig von
Kriterien wie:
•
Entwicklungsstörungen oder
Schulschwierigkeiten des Kindes, anderweitige
Betreuungsmöglichkeiten des Kindes,
Beschäftigungschancen des Betreuenden.
•
Zwischen dem 11. und dem 15. Lebensjahr ist
eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar,
•
ab dem 16. Lebensjahr eine Vollzeitstelle
Ab welchem Alter der Kinder
kann die Mutter zur Arbeit
verpflichtet sein?
Die Mütter müssen nach dem neuen Recht früher in
ihren Beruf zurückkehren. Bisher gab es eine
pauschale Altersgrenze:
Geschiedene Mütter mussten erst nach dem 8.
Geburtstag ihres Kindes wieder arbeiten gehen.
Diese Grenze existiert nicht mehr. Grundsätzlich
wird ab dem dritten Geburtstag des Kindes verlangt,
dass die Mutter wieder einer Berufstätigkeit
nachgeht.
Verlangt werden kann das aber nur, wenn die
Mutter auf Unterhalt angewiesen ist. Egal ob vom
Exmann oder vom Staat. Hat sie genügend
Vermögen, um selbst für den Unterhalt zu sorgen,
kann sie natürlich nicht dazu gezwungen werden,
arbeiten zu gehen.
Die Pflicht zu arbeiten muss aber der
Billigkeit entsprechen.
•
Ist das Kind krank?
•
gibt es Möglichkeiten der Kinderbetreuung?
•
Gibt es einen Kindergartenplatz für das Kind?
•
War die Mutter früher schon mit Kind
berufstätig?
Wenn Grundschulkinder in einer Ganztagsschule
betreut werden können, muss die Mutter Vollzeit
arbeiten, bevor sie Betreuungsunterhalt vom Vater
des Kindes verlangen kann.
Es wird also immer geprüft, ob eine
Betreuungsmöglichkeit ab dem dritten Lebensjahr
des Kindes besteht. Und auch, ob aus
psychologischer Sicht, nichts dagegen spricht, das
Kind auswärts betreuen zu lassen.
Wiederverheiratete Mutter muss
Nebenjob annehmen
Eine wiederverheiratete Mutter muss notfalls einen
Nebenbeschäftigung annehmen, um ihre beim
Vater lebenden Kinder aus erster Ehe finanziell zu
unterstützen. Das gilt auch, wenn aus der neuen
Ehe inzwischen ein weiteres Kind hervorgegangen
ist und die Frau daher als Hausfrau und Mutter
nicht arbeitet. Notfalls muss der neue Ehemann sie
im Haushalt unterstützen, so dass ihr eine
Nebentätigkeit möglich ist.