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AMK Rechtsportal
Ehegattenunterhalt bei
Zusammenleben mit
neuem Partner
Ehegattenunterhalt, wenn der
Expartner mit einem neuen
Partner zusammenlebt
Das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten
mit einem neuen Partner kann zu einer Verwirkung
oder Verringerung des Unterhaltsanspruchs führen:
•
Wenn eine Unterhaltsgemeinschaft mit einem
neuen Partner besteht und der neue Partner
freiwillig für den Unterhalt des Ehepartners
aufkommt.
•
Wenn seit mindestens zwei Jahren eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht.
Die Beziehung muss seit mindestens 2 Jahren
bestehen. Es ist nicht immer Bedingung, dass die
Partner der neuen Lebensgemeinschaft auch
tatsächlich zusammenleben.
Hat der neue Partner noch eine eigene Wohnung,
kommt es darauf an, ob diese nur wegen des
Unterhalts nicht aufgegeben wird. Dann kann der
Unterhaltsanspruch nämlich entfallen.
Anhaltspunkte für eine verfestigte
Beziehung können sein:
•
gemeinsamer Urlaub,
•
gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern,
•
gemeinsames Auftreten als Paar in der
Öffentlichkeit.
Wann gilt es nicht als neue
Lebensgemeinschaft?
Wenn die Partner der neuen Lebensgemeinschaft
in verschiedenen Wohnungen leben, weil sie kein
Zusammenleben wünschen.
Eine eheähnliche Gemeinschaft kann nur
angenommen werden, wenn die Partner
bestätigen, dass sie auch in Zukunft finanziell
füreinander einstehen wollen.
Anzeichen für eine
Lebensgemeinschaft
Wenn aus einer neuen Beziehung, welche schon
mehr als zwei Jahre besteht, ein neues Kind
hervorgeht.
Bei einer Versorgung durch den neuen Partner,
kann der Unterhalt vom Expartner möglicherweise
ganz ausgeschlossen werden.
Wer muss das Zusammenleben
beweisen?
Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen
Partner zusammen, ohne dass es sich um eine
eheähnliche Gemeinschaft handelt und versorgt er
den neuen Partner den Haushalt, ist auch sein
Einkommen anzurechnen.
Bsp: Die geschiedene Frau erhält von Ihrem
Exmann 800 Euro monatlich Ehegattenunterhalt.
Die geschiedene Frau macht ihren neuen Partner
den Haushalt (mit dem sie keine eheähnliche
Beziehung führt). Für diese Leistung könnten ihr
praktisch 200 Euro monatlich zustehen. Der
Exmann müsste nur noch 600 Euro Unterhalt
zahlen.
Wenn der Ex- Partner einen neuen Partner hat,
kann es eventuell vorteilhaft für ihn sein, weil sich
seine Unterhaltszahlungen reduzieren könnte. Weil
es in bestimmten Fällen sein kann, dass es zur
Anrechnung von bestimmten Leistungen, wie
erwähnt, kommt.
Eine solche Anrechnung bleibt aber aus, wenn der
neue Lebensgefährte auf Grund seiner eigenen
wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage wäre,
die erbrachten Leistungen zu vergüten.
Urteil:
Eine Frau lebt seine vielen Jahren von ihrem Mann
getrennt, ist aber noch nicht geschieden. Sie
verlangt immer noch Unterhalt von ihrem Expartner.
Der Mann hat dagegen geklagt und recht
bekommen. Denn die Frau lebte schon in einer
neuen festen Beziehung. Mit diesem Mann hat sie
sogar eine Immobilie erworben. Die Frau hat
keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.
Kein Unterhaltsanspruch/ Urteile
Neue Lebensgemeinschaft und
dreijähriges Kind:
•
Eine Mutter hat keine Unterhaltsansprüche
gegen den Vater, wenn sie in einer neuen
festen Beziehung lebt und das von ihr
betreute Kind mit drei Jahren Anspruch auf
einen Kindergartenplatz hat.
•
Es ist einem Unterhaltspflichtigen unzumutbar,
seinem früheren Ehepartner Unterhalt
weiterzuzahlen, wenn sich dieser einem
neuen Partner zugewandt hat und das als
eheähnliche Verbindung anzusehen ist.
•
Es genügt auch ein Verhältnis, das einem
eheähnlichen Verhältnis gleichkommt,
insbesondere wenn sich die Partner ständig
im Alltag unterstützen, die Freizeit zusammen
verbringen und eine gemeinsame Zukunft
planen.
Kein Unterhaltsanspruch
gegen den Expartner nach
Umzug wegen
Zusammenleben mit neuen
Partner
•
Eine Ehefrau hat keinen Unterhaltsanspruch
mehr gegen ihren Exmann, wenn sie bereits
mehr als 1 Jahr mit einem neuen Partner in
einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
•
wenn der Unterhaltsberechtigte nur deshalb
von der Eheschließung mit dem neuen
Partner absieht, um den Unterhaltsanspruch
nicht zu verlieren.
•
Eine Verwirkung des Ehegattenunterhalts
wegen langjährigen Zusammenlebens mit
einem neuen Partner kommt nur beim
nachehelichen Unterhalt und nicht schon beim
Trennungsunterhalt vor der Scheidung in
Betracht.
Nur über einen Partnerschaftsvertrag können
nach Beendigung einer eheähnlichen
Gemeinschaft Unterhaltsansprüche bestehen.
Nämlich dann, wenn es im Partnervertrag
vereinbart wurde.
In einer eheähnlichen Gemeinschaft gibt es nach
einer Trennung kein Zugewinnausgleich.
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Unterhaltsrecht 2025