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Recht - Gesetze - Soziales

Verzicht auf Unterhalt, kann man auf Unterhalt verzichten

Bild, Familie mit Kindern

Verzicht auf den Unterhalt, Vorausleistung

Für die Zukunft kann nie auf Unterhalt verzichtet werden. Das gilt für Familienunterhalt und auch für Trennungsunterhalt. Ein Vertrag, in dem sich Paare über einen Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft einigen, ist also unwirksam und beide brauchen sich nicht an so eine Vereinbarung halten. (Beispiel: Ich verzichte bei einer späteren, möglichen Trennung auf Unterhalt- ist unwirksam) Von so einem Vertrag kann das Amt nichts wissen. Geschulte Mitarbeiter werden aber danach fragen. Und dann müssen ehrliche Angaben gemacht werden. Denn auch was in einem Partnerschaftsvertrag vereinbart wurde, hat Vorrang. Also erst Unterhalt vom Expartner, bevor das AMT zahlt.

auf Kindesunterhalt verzichten

Ein Elternteil darf nicht im Namen des Kindes auf Kindesunterhalt verzichten. Er darf den anderen Elternteil auch nicht von der Zahlung auf Kindesunterhalt freistellen. Ehepartner können zwar einen Vertrag frei gestalten aber auf Kindesunterhalt oder Unterhalt wegen Alters und Krankheit kann nicht verzichtet werden, wenn durch diesen Verzicht der Sozialstaat eingreifen müsste.

Sozialleistungen statt Unterhalt

Der Verzicht auf Kindesunterhalt darf nicht dazu führen, dass der Bedürftige Sozialleistungen beziehen muss. (Auf Kindesunterhalt kann also nur verzichtet werden, wenn das nicht dazu führt, dass das Kind nicht mehr ordentlich versorgt werden kann.) Das kommt meistens nur in den Fällen vor, in denen die betreuende Mutter selbst genug eigenes Einkommen hat.

Kann man auf Unterhalt für die Vergangenheit

verzichten?

Auf den Unterhalt für die Vergangenheit zu verzichten, ist allerdings möglich. Der gegenseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist trotz gemeinsamer Kinder möglich. (Denn nachehelicher Unterhalt dient nur zur Verbesserung der finanziellen Situation der Kindesmutter/vater) Das darf aber nicht zu Lasten der Kinder gehen. (Die Mutter könnte ohne den nachehelichen Unterhalt die Wohnung nicht mehr halten und müsste umziehen, was für die Kinder erhebliche Nachteile hätte)
Unterhaltsverzicht Der Verzicht auf Unterhalt darf nicht zu Sozialbedürftigkeit führen. Auch wenn ein notarieller Vertrag, mit Unterhaltsverzicht, geschlossen wurde, hätte der geschiedene Ehepartner trotzdem vorrangig Anspruch auf Ehegattenunterhalt.

Ehegattenunterhalt

Ein Unterhaltsverzicht darf nie dazu führen, dass der Verzichtende auf Sozialgeld angewiesen ist und somit der Allgemeinheit zur Last fällt. Wenn bspw. eine Frau auf ihren Unterhalt verzichtet, der ihr eigentlich rechtlich zusteht und dadurch Bürgergeld beantragen muss, wird sie kein Geld vom Amt bekommen. Das Amt wird sie darauf hinweisen, dass sie vorrangig den Unterhalt einzufordern hat. Schwieriger wird es für das Amt, wenn es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelte und das Paar über einen Partnerschaftsvertrag Unterhaltsansprüche nach der Trennung vereinbart hat.

Eltern treffen oft eine Freistellungsvereinbarung.

Damit können sie sich im Innenverhältnis einigen, dass der betreuende Elternteil, für den Kindesunterhalt alleine aufkommt und auf Unterhalt verzichtet. Damit liegt noch kein Verstoß gegen § 1614 Abs. 1 BGB vor. Denn, das Kind könnte immer noch Unterhalt vom anderen Elternteil verlangen. Der müsste dann auch zahlen, könnte sich aber den Unterhalt vom betreuenden Elternteil zurückholen. Denn er hat ja in der Vereinbarung unterschrieben, auf den Kindesunterhalt zu verzichten. Diese Vereinbarung ist aber nur wirksam, wenn der betreuende Elternteil tatsächlich allein für den Unterhalt des Kindes aufkommen kann.
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Verzicht auf Unterhalt
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Verzicht auf Unterhalt, kann

man auf Unterhalt verzichten

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Verzicht auf den Unterhalt,

Vorausleistung

Für die Zukunft kann nie auf Unterhalt verzichtet werden. Das gilt für Familienunterhalt und auch für Trennungsunterhalt. Ein Vertrag, in dem sich Paare über einen Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft einigen, ist also unwirksam und beide brauchen sich nicht an so eine Vereinbarung halten. (Beispiel: Ich verzichte bei einer späteren, möglichen Trennung auf Unterhalt- ist unwirksam) Von so einem Vertrag kann das Amt nichts wissen. Geschulte Mitarbeiter werden aber danach fragen. Und dann müssen ehrliche Angaben gemacht werden. Denn auch was in einem Partnerschaftsvertrag vereinbart wurde, hat Vorrang. Also erst Unterhalt vom Expartner, bevor das AMT zahlt.

auf Kindesunterhalt verzichten

Ein Elternteil darf nicht im Namen des Kindes auf Kindesunterhalt verzichten. Er darf den anderen Elternteil auch nicht von der Zahlung auf Kindesunterhalt freistellen. Ehepartner können zwar einen Vertrag frei gestalten aber auf Kindesunterhalt oder Unterhalt wegen Alters und Krankheit kann nicht verzichtet werden, wenn durch diesen Verzicht der Sozialstaat eingreifen müsste.

Sozialleistungen statt Unterhalt

Der Verzicht auf Kindesunterhalt darf nicht dazu führen, dass der Bedürftige Sozialleistungen beziehen muss. (Auf Kindesunterhalt kann also nur verzichtet werden, wenn das nicht dazu führt, dass das Kind nicht mehr ordentlich versorgt werden kann.) Das kommt meistens nur in den Fällen vor, in denen die betreuende Mutter selbst genug eigenes Einkommen hat.
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Kann man auf Unterhalt für die

Vergangenheit verzichten?

Auf den Unterhalt für die Vergangenheit zu verzichten, ist allerdings möglich. Der gegenseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist trotz gemeinsamer Kinder möglich. (Denn nachehelicher Unterhalt dient nur zur Verbesserung der finanziellen Situation der Kindesmutter/vater) Das darf aber nicht zu Lasten der Kinder gehen. (Die Mutter könnte ohne den nachehelichen Unterhalt die Wohnung nicht mehr halten und müsste umziehen, was für die Kinder erhebliche Nachteile hätte)
Unterhaltsverzicht Der Verzicht auf Unterhalt darf nicht zu Sozialbedürftigkeit führen. Auch wenn ein notarieller Vertrag, mit Unterhaltsverzicht, geschlossen wurde, hätte der geschiedene Ehepartner trotzdem vorrangig Anspruch auf Ehegattenunterhalt.

Ehegattenunterhalt

Ein Unterhaltsverzicht darf nie dazu führen, dass der Verzichtende auf Sozialgeld angewiesen ist und somit der Allgemeinheit zur Last fällt. Wenn bspw. eine Frau auf ihren Unterhalt verzichtet, der ihr eigentlich rechtlich zusteht und dadurch Bürgergeld beantragen muss, wird sie kein Geld vom Amt bekommen. Das Amt wird sie darauf hinweisen, dass sie vorrangig den Unterhalt einzufordern hat. Schwieriger wird es für das Amt, wenn es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelte und das Paar über einen Partnerschaftsvertrag Unterhaltsansprüche nach der Trennung vereinbart hat.

Eltern treffen oft eine Freistellungsvereinbarung.

Damit können sie sich im Innenverhältnis einigen, dass der betreuende Elternteil, für den Kindesunterhalt alleine aufkommt und auf Unterhalt verzichtet. Damit liegt noch kein Verstoß gegen § 1614 Abs. 1 BGB vor. Denn, das Kind könnte immer noch Unterhalt vom anderen Elternteil verlangen. Der müsste dann auch zahlen, könnte sich aber den Unterhalt vom betreuenden Elternteil zurückholen. Denn er hat ja in der Vereinbarung unterschrieben, auf den Kindesunterhalt zu verzichten. Diese Vereinbarung ist aber nur wirksam, wenn der betreuende Elternteil tatsächlich allein für den Unterhalt des Kindes aufkommen kann.
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