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AMK Rechtsportal
Verzicht auf Unterhalt, kann
man auf Unterhalt verzichten
Verzicht auf den Unterhalt,
Vorausleistung
Für die Zukunft kann nie auf Unterhalt verzichtet
werden. Das gilt für Familienunterhalt und auch für
Trennungsunterhalt.
Ein Vertrag, in dem sich Paare über einen Verzicht
auf Unterhalt für die Zukunft einigen, ist also
unwirksam und beide brauchen sich nicht an so
eine Vereinbarung halten. (Beispiel: Ich verzichte
bei einer späteren, möglichen Trennung auf
Unterhalt- ist unwirksam)
Von so einem Vertrag kann das Amt nichts wissen.
Geschulte Mitarbeiter werden aber danach fragen.
Und dann müssen ehrliche Angaben gemacht
werden. Denn auch was in einem
Partnerschaftsvertrag vereinbart wurde, hat
Vorrang. Also erst Unterhalt vom Expartner, bevor
das AMT zahlt.
auf Kindesunterhalt verzichten
Ein Elternteil darf nicht im Namen des Kindes auf
Kindesunterhalt verzichten.
Er darf den anderen Elternteil auch nicht von der
Zahlung auf Kindesunterhalt freistellen.
Ehepartner können zwar einen Vertrag frei
gestalten aber auf Kindesunterhalt oder Unterhalt
wegen Alters und Krankheit kann nicht verzichtet
werden, wenn durch diesen Verzicht der
Sozialstaat eingreifen müsste.
Sozialleistungen statt Unterhalt
Der Verzicht auf Kindesunterhalt darf nicht dazu
führen, dass der Bedürftige Sozialleistungen
beziehen muss. (Auf Kindesunterhalt kann also
nur verzichtet werden, wenn das nicht dazu führt,
dass das Kind nicht mehr ordentlich versorgt
werden kann.) Das kommt meistens nur in den
Fällen vor, in denen die betreuende Mutter selbst
genug eigenes Einkommen hat.
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Kann man auf Unterhalt für die
Vergangenheit verzichten?
Auf den Unterhalt für die Vergangenheit zu
verzichten, ist allerdings möglich. Der gegenseitige
Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist trotz
gemeinsamer Kinder möglich. (Denn
nachehelicher Unterhalt dient nur zur
Verbesserung der finanziellen Situation der
Kindesmutter/vater)
Das darf aber nicht zu Lasten der Kinder gehen.
(Die Mutter könnte ohne den nachehelichen
Unterhalt die Wohnung nicht mehr halten und
müsste umziehen, was für die Kinder erhebliche
Nachteile hätte)
Unterhaltsverzicht
Der Verzicht auf Unterhalt darf nicht zu
Sozialbedürftigkeit führen. Auch wenn ein
notarieller Vertrag, mit Unterhaltsverzicht,
geschlossen wurde, hätte der geschiedene
Ehepartner trotzdem vorrangig Anspruch auf
Ehegattenunterhalt.
Ehegattenunterhalt
Ein Unterhaltsverzicht darf nie dazu führen, dass
der Verzichtende auf Sozialgeld angewiesen ist
und somit der Allgemeinheit zur Last fällt. Wenn
bspw. eine Frau auf ihren Unterhalt verzichtet, der
ihr eigentlich rechtlich zusteht und dadurch
Bürgergeld beantragen muss, wird sie kein Geld
vom Amt bekommen.
Das Amt wird sie darauf hinweisen, dass sie
vorrangig den Unterhalt einzufordern hat.
Schwieriger wird es für das Amt, wenn es sich um
eine eheähnliche Gemeinschaft handelte und das
Paar über einen Partnerschaftsvertrag
Unterhaltsansprüche nach der Trennung
vereinbart hat.
Eltern treffen oft eine Freistellungsvereinbarung.
Damit können sie sich im Innenverhältnis
einigen, dass der betreuende Elternteil, für den
Kindesunterhalt alleine aufkommt und auf
Unterhalt verzichtet.
Damit liegt noch kein Verstoß gegen § 1614 Abs. 1
BGB vor. Denn, das Kind könnte immer noch
Unterhalt vom anderen Elternteil verlangen. Der
müsste dann auch zahlen, könnte sich aber den
Unterhalt vom betreuenden Elternteil zurückholen.
Denn er hat ja in der Vereinbarung unterschrieben,
auf den Kindesunterhalt zu verzichten.
Diese Vereinbarung ist aber nur wirksam, wenn
der betreuende Elternteil tatsächlich allein für den
Unterhalt des Kindes aufkommen kann.
Verzicht auf Unterhalt