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AMK Rechtsportal
Kindergeld für volljährige
Kinder/ ab 18 Jahre
Anspruch auf Kindergeld besteht auch über das 18.
Lebensjahr hinaus, wenn sich das Kind in der
Ausbildung befindet. Es gibt keine
Einkommensgrenze mehr.
Bis zum Ende des 18. Lebensjahres wird
das Kindergeld ohne weitere Bedingungen
gezahlt.
Das Kindergeld wird auf den Unterhalt
angerechnet. Die Eltern müssen das Kindergeld
nicht an das Kind weitergeben. Es ist bereits in
dem Betrag in der Düsseldorfer Tabelle enthalten.
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neues Unterhaltsrecht 2025
Kindergeld wird auch über
nach dem 18. Lebensjahr
gezahlt wenn:
•
zwischen zwei Ausbildungen für eine
Übergangszeit von bis zu vier Monaten
•
wenn ein Kind nachweislich keinen
Ausbildungsplatz finden kann
•
wenn ein Kind einen freiwilligen Dienst leistet
•
wenn Kinder sich nachweislich um einen
Arbeitsplatz bemühen
•
Ein Kind das in der ersten Berufsausbildung ist
aber schon verheiratet ist, bis zum 25.
Lebensjahr
•
Bis zum 21. Lebensjahr wird Kindergeld
gezahlt, wenn das Kind arbeitssuchend
gemeldet ist.
eigenes Einkommen des
Kindes bei der
Kindergeldzahlung
In der ersten Berufsausbildung oder Studium wird
ein Nebeneinkommen des Kindes nicht
angerechnet. Bei einer Zweitausbildung darf das
volljährige Kind nicht mehr als 20 Stunden in der
Woche arbeiten, damit Kindergeld weiterhin
gezahlt wird.
Kindergeld direkt an das Kind
zahlen?
Wenn das Kind keinen Unterhalt von den Eltern
bekommt, kann das Kindergeld auch direkt an das
Kind gezahlt werden, wenn es schon einen
eigenen Haushalt hat. Dafür muss bei der
Familienkasse ein Antrag gestellt werden.
Wer hat Anspruch auf
Kindergeld?
Es können auch Pflegeeltern, Adoptiveltern oder
Großeltern einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Voraussetzung ist, der Wohnsitz in Deutschland
und dass das Kind im selben Haushalt wohnt.
Kindergeld, wenn das Kind im
eigenen Haushalt lebt
Wenn das Kind volljährig ist und im eigenen
Haushalt lebt, bekommt der Elternteil das
Kindergeld, der den höheren Unterhaltsbetrag
zahlt.
Ansonsten steht das Kindergeld für volljährige
Kinder demjenigen Elternteil zu, bei dem das Kind
wohnt.
Leben die Kinder bei dem Elternteil, der das
Kindergeld erhält, dann ist das Kindergeld
anzurechnen so dass der andere Elternteil weniger
Unterhalt zahlen muss. Das ist in der Düsseldorfer
Tabelle aber schon berücksichtigt.
(Das Kindergeld hat nämlich immer den
Zweck, die Eltern zu entlasten.)
Kindergeld wird rückwirkend nur noch bis zu 6
Monate gezahlt.
Die Familienkasse stellt mit
Volljährigkeit die Zahlung des
Kindergeldes automatisch ein
Die Eltern müssen rechtzeitig einen neuen Antrag
auf Kindergeld stellen. Dafür müssen auch Belege
vorgelegt werden (Ausbildungsvertrag,
Studiumnachweis, Arbeitsvertrag,
Bewerbungsschreiben usw.), damit das Kindergeld
möglicherweise noch weitergezahlt werden kann.
Kindergeld, wenn kein
Ausbildungsplatz gefunden
wird
Zwischen Schulabschluss und
Ausbildungsbeginn/Studium wird Kindergeld 4
Monate gezahlt.
Wenn das Kind eine Ausbildung anfangen will,
aber keine Ausbildungsstelle findet, zahlt die
Familienkasse das Kindergeld trotzdem erst
einmal weiter. Es muss aber nachgewiesen
werden, dass sich um einen Ausbildungsplatz
bemüht wird.
Eine Vereinbarung, wonach der eine Elternteil das
Kindergeld bekommt, obwohl die Kinder beim
anderen leben, ist unwirksam. Das Kindergeld
steht nur dem Partner zu, bei dem die Kinder
wohnen.
Kindergeld für Kinder bei der
Bundeswehr
Kindergeld wird auch gezahlt, wenn der
Wehrdienst mit einer Berufsausbildung verbunden
ist. Auch für Zeitsoldaten. Auch für ein
anschließendes Studium an der
Bundeswehruniversität wird Kindergeld bis zum 25.
Lebensjahr gezahlt.