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Recht - Gesetze - Soziales

Komposthaufen auf dem Nachbargrundstück stört

Nachbarn

Geruchsbelästigung durch Komposthaufen, Abstand zum

Grundstück

Ein Komposthaufen im Garten, der Pflanzen- und Küchenabfälle enthält, ist immer erlaubt. Es gibt Vorschriften, welche Abfälle auf einem Komposthaufen gelagert werden dürfen. Das betrifft, die Belüftung und die Art der Abfälle. Um Geruchsbelästigung durch den Kompost handelt es sich, wenn der Geruch die Grenzwerte der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) überschreitet und nicht mehr als ortsüblich anzusehen ist. Eine Umsetzung des Komposthaufens können Nachbarn verlangen, wenn starke Gerüche davon ausgehen. Unter Umständen kann sogar die Beseitigung verlangt werden. Nachbarn dürfen also nicht ständig durch Geruch vom Komposthaufen belästigt werden. Erst recht darf es nicht so schlimm sein, dass kein Fenster mehr geöffnet werden kann.
Er sollte nicht so gelegt werden, dass er in der Nähe einer Terrasse oder einer Sitzecke der Nachbarn liegt. Aber allein der Umstand, dass der Komposthaufen für die Nachbarn sichtbar ist, ist kein Grund die Umsetzung zu verlangen. Wird ein Komposthaufen ordnungsgemäß angelegt treten normalerweise keine Geruchsbelästigungen auf. In den meisten Bundesländern gilt eine Abstandsgrenze von 0,5 m zur Grundstücksgrenze, bis zu einer Höhe von 2 Meter. Ist der Kompost noch höher, muss auch der Abstand im Verhältnis größer sein. Nachbarn müssen Gerüche auch nicht hinnehmen, wenn der Komposthaufen direkt an der Grundstücksgrenze ist und wenn dadurch die eigene Gartennutzung beeinträchtigt wird. Die Düngung mit Kuhmist oder Pferdemist kann auch an der Grenze zum Nachbargrundstück zulässig sein, wenn es nur für kurze Zeit ist. Und das auch, wenn davon übler Gestank ausgeht. Das gilt auch für die Düngung mit Gülle. Ein Nachbar muss den Komposthaufen nur umsetzen, wenn der Rotteprozess nicht so verläuft, wie es sein sollte und es dadurch zu Belästigungen des Nachbarn kommt. Es gilt im allgemeinen Nachbarrecht ein Mindestabstand für den Komposthaufen von 0.5 m zur Grundstücksgrenze.

Abstandsgrenzen für Komposthaufen

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neues Nachbarrecht 2025
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Nachbargrundstück stört

Nachbarn

Geruchsbelästigung durch

Komposthaufen, Abstand zum

Grundstück

Ein Komposthaufen im Garten, der Pflanzen- und Küchenabfälle enthält, ist immer erlaubt. Es gibt Vorschriften, welche Abfälle auf einem Komposthaufen gelagert werden dürfen. Das betrifft, die Belüftung und die Art der Abfälle. Um Geruchsbelästigung durch den Kompost handelt es sich, wenn der Geruch die Grenzwerte der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) überschreitet und nicht mehr als ortsüblich anzusehen ist. Eine Umsetzung des Komposthaufens können Nachbarn verlangen, wenn starke Gerüche davon ausgehen. Unter Umständen kann sogar die Beseitigung verlangt werden. Nachbarn dürfen also nicht ständig durch Geruch vom Komposthaufen belästigt werden. Erst recht darf es nicht so schlimm sein, dass kein Fenster mehr geöffnet werden kann.
Er sollte nicht so gelegt werden, dass er in der Nähe einer Terrasse oder einer Sitzecke der Nachbarn liegt. Aber allein der Umstand, dass der Komposthaufen für die Nachbarn sichtbar ist, ist kein Grund die Umsetzung zu verlangen. Wird ein Komposthaufen ordnungsgemäß angelegt treten normalerweise keine Geruchsbelästigungen auf. In den meisten Bundesländern gilt eine Abstandsgrenze von 0,5 m zur Grundstücksgrenze, bis zu einer Höhe von 2 Meter. Ist der Kompost noch höher, muss auch der Abstand im Verhältnis größer sein. Nachbarn müssen Gerüche auch nicht hinnehmen, wenn der Komposthaufen direkt an der Grundstücksgrenze ist und wenn dadurch die eigene Gartennutzung beeinträchtigt wird. Die Düngung mit Kuhmist oder Pferdemist kann auch an der Grenze zum Nachbargrundstück zulässig sein, wenn es nur für kurze Zeit ist. Und das auch, wenn davon übler Gestank ausgeht. Das gilt auch für die Düngung mit Gülle. Ein Nachbar muss den Komposthaufen nur umsetzen, wenn der Rotteprozess nicht so verläuft, wie es sein sollte und es dadurch zu Belästigungen des Nachbarn kommt. Es gilt im allgemeinen Nachbarrecht ein Mindestabstand für den Komposthaufen von 0.5 m zur Grundstücksgrenze.

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