Trennungsjahr vor einer Scheidung

Man kann sich immer nur dann scheiden lassen, wenn man ein Trennungsjahr hinter sich hat. Man muss mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, bevor man den Scheidungsantrag stellen kann. Ansonsten wird der Antrag abgewiesen. Ob man innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt hat oder ein Ehepartner in der Trennungszeit in einer anderen Wohnung gelebt hat, spielt keine Rolle. Selbst wenn beide die Scheidung wollen, muss man das Trennungsjahr abwarten. Wenn man sich Paare auf einen bestimmten Trennungszeitpunkt einigen können, wird das vom Gericht nicht nachgeprüft. Sind sich Ehepartner also einig, bei der Aussage, wie lange sie schon getrennt sind, kann das Trennungsjahr auch kürzer sein. Wenn beide Partner übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt angeben, der 1 Jahr zurück liegt, geht das Gericht von der Richtigkeit der Angaben aus.
Bild, Mann und Frau zwischen Paragrafen

Wenn der Ehepartner sich nicht scheiden lassen will

Nur wenn beide Partner nach Ablauf des Trennungsjahres in die Scheidung einwilligen, gilt die Ehe als gescheitert. Ist einer der beiden gegen die Scheidung, dann muss das Scheitern bewiesen werden.

Scheidung eingereicht aber doch keine Scheidung

Wenn sich das Paar während des Trennungsjahres versöhnt und verheiratet bleiben möchte, dann muss es das seinen Anwälten sofort mitteilen. Diese stoppen dann das Verfahren. Ist die Versöhnung nur von kurzer Dauer, also nur wenige Tage oder eine Woche, so läuft das Verfahren weiter. Das Trennungsjahr wurde damit nicht unterbrochen und muss deshalb nicht erneut begonnen werden.
Das Trennungsjahr ist auf der anderen Seite schon sinnvoll, denn es kann doch sein, dass man aus einer Kurzschlussreaktion heraus den Ehepartner verlässt und im Nachhinein, wenn man sich beruhigt hat und Abstand gewonnen hat sich die Trennung doch noch einmal überlegt.

Versöhnung während des Trennungsjahres

Trennt sich ein Ehepaar und probiert im Verlauf des Trennungsjahres erneut zusammenzuleben, gilt der Versuch bis zu einer Höchstgrenze von drei Monaten als Versöhnungsversuch. Geht es aber über diesen Zeitraum hinaus, gilt die Ehe als fortgesetzt, und die Berechnung des Trennungsjahres beginnt von Neuem.

Erforderlich ist eine vollständige Trennung. Nicht

erforderlich ist, dass die Ehegatten in getrennten

Wohnungen leben.

Eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung ist auch möglich. In der Wohnung müssen dann zwei getrennte Haushalte bestehen. Das betrifft die Bereiche: Schlafen und Küche. Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Amtsgericht als Familiengericht. Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, dann geht das Gericht davon aus, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Wenn das Einverständnis des Ehepartners zur Scheidung noch nicht abgegeben wurde, muss bis zum Gerichtstermin aber die dreijährige Trennungszeit abgelaufen ist. Das Trennungsjahr muss ausnahmsweise nicht abgewartet werden, falls das für einen der Eheleute eine unzumutbare Härte darstellen würde. Wenn beispielsweise einer von beiden ein intimes Verhältnis mit einem neuen Partner eingeht.

Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn entweder:

- die Ehegatten mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Ehescheidung wollen; - die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Ehescheidung will. Eine Scheidung kann zwischen drei Monaten und mehreren Jahren dauern. Das Trennungsjahr muss nicht eingehalten werden, wenn es einem Ehepartner absolut unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein. Solche Umstände können vorliegen, wenn: der Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist bei sexueller Erniedrigung
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Trennungsjahr vor einer

Scheidung

Man kann sich immer nur dann scheiden lassen, wenn man ein Trennungsjahr hinter sich hat. Man muss mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, bevor man den Scheidungsantrag stellen kann. Ansonsten wird der Antrag abgewiesen. Ob man innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt hat oder ein Ehepartner in der Trennungszeit in einer anderen Wohnung gelebt hat, spielt keine Rolle. Selbst wenn beide die Scheidung wollen, muss man das Trennungsjahr abwarten. Wenn man sich Paare auf einen bestimmten Trennungszeitpunkt einigen können, wird das vom Gericht nicht nachgeprüft. Sind sich Ehepartner also einig, bei der Aussage, wie lange sie schon getrennt sind, kann das Trennungsjahr auch kürzer sein. Wenn beide Partner übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt angeben, der 1 Jahr zurück liegt, geht das Gericht von der Richtigkeit der Angaben aus.
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Wenn der Ehepartner sich nicht

scheiden lassen will

Nur wenn beide Partner nach Ablauf des Trennungsjahres in die Scheidung einwilligen, gilt die Ehe als gescheitert. Ist einer der beiden gegen die Scheidung, dann muss das Scheitern bewiesen werden.

Scheidung eingereicht aber

doch keine Scheidung

Wenn sich das Paar während des Trennungsjahres versöhnt und verheiratet bleiben möchte, dann muss es das seinen Anwälten sofort mitteilen. Diese stoppen dann das Verfahren. Ist die Versöhnung nur von kurzer Dauer, also nur wenige Tage oder eine Woche, so läuft das Verfahren weiter. Das Trennungsjahr wurde damit nicht unterbrochen und muss deshalb nicht erneut begonnen werden.
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Versöhnung während des

Trennungsjahres

Trennt sich ein Ehepaar und probiert im Verlauf des Trennungsjahres erneut zusammenzuleben, gilt der Versuch bis zu einer Höchstgrenze von drei Monaten als Versöhnungsversuch. Geht es aber über diesen Zeitraum hinaus, gilt die Ehe als fortgesetzt, und die Berechnung des Trennungsjahres beginnt von Neuem.

Erforderlich ist eine

vollständige Trennung. Nicht

erforderlich ist, dass die

Ehegatten in getrennten

Wohnungen leben.

Eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung ist auch möglich. In der Wohnung müssen dann zwei getrennte Haushalte bestehen. Das betrifft die Bereiche: Schlafen und Küche. Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Amtsgericht als Familiengericht. Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, dann geht das Gericht davon aus, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Wenn das Einverständnis des Ehepartners zur Scheidung noch nicht abgegeben wurde, muss bis zum Gerichtstermin aber die dreijährige Trennungszeit abgelaufen ist. Das Trennungsjahr muss ausnahmsweise nicht abgewartet werden, falls das für einen der Eheleute eine unzumutbare Härte darstellen würde. Wenn beispielsweise einer von beiden ein intimes Verhältnis mit einem neuen Partner eingeht.

Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen,

wenn entweder:

- die Ehegatten mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Ehescheidung wollen; - die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Ehescheidung will. Eine Scheidung kann zwischen drei Monaten und mehreren Jahren dauern. Das Trennungsjahr muss nicht eingehalten werden, wenn es einem Ehepartner absolut unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein. Solche Umstände können vorliegen, wenn: der Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist bei sexueller Erniedrigung
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