Trennungsjahr vor einer
Scheidung
Man kann sich immer nur dann scheiden lassen,
wenn man ein Trennungsjahr hinter sich hat. Man
muss mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben,
bevor man den Scheidungsantrag stellen kann.
Ansonsten wird der Antrag abgewiesen. Ob man
innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt hat
oder ein Ehepartner in der Trennungszeit in einer
anderen Wohnung gelebt hat, spielt keine Rolle.
Selbst wenn beide die Scheidung wollen, muss
man das Trennungsjahr abwarten.
Wenn man sich Paare auf einen bestimmten
Trennungszeitpunkt einigen können, wird das vom
Gericht nicht nachgeprüft. Sind sich Ehepartner
also einig, bei der Aussage, wie lange sie schon
getrennt sind, kann das Trennungsjahr auch
kürzer sein.
Wenn beide Partner übereinstimmend einen
Trennungszeitpunkt angeben, der 1 Jahr zurück
liegt, geht das Gericht von der Richtigkeit der
Angaben aus.
Wenn der Ehepartner sich nicht
scheiden lassen will
Nur wenn beide Partner nach Ablauf des
Trennungsjahres in die Scheidung einwilligen, gilt
die Ehe als gescheitert. Ist einer der beiden gegen
die Scheidung, dann muss das Scheitern bewiesen
werden.
Scheidung eingereicht aber
doch keine Scheidung
Wenn sich das Paar während des Trennungsjahres
versöhnt und verheiratet bleiben möchte, dann
muss es das seinen Anwälten sofort mitteilen.
Diese stoppen dann das Verfahren. Ist die
Versöhnung nur von kurzer Dauer, also nur wenige
Tage oder eine Woche, so läuft das Verfahren
weiter. Das Trennungsjahr wurde damit nicht
unterbrochen und muss deshalb nicht erneut
begonnen werden.
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Das Trennungsjahr ist auf der anderen Seite schon
sinnvoll, denn es kann doch sein, dass man aus
einer Kurzschlussreaktion heraus den Ehepartner
verlässt und im Nachhinein, wenn man sich
beruhigt hat und Abstand gewonnen hat sich die
Trennung doch noch einmal überlegt.
Versöhnung während des
Trennungsjahres
Trennt sich ein Ehepaar und probiert im Verlauf des
Trennungsjahres erneut zusammenzuleben, gilt der
Versuch bis zu einer Höchstgrenze von drei
Monaten als Versöhnungsversuch. Geht es aber
über diesen Zeitraum hinaus, gilt die Ehe als
fortgesetzt, und die Berechnung des
Trennungsjahres beginnt von Neuem.
Erforderlich ist eine
vollständige Trennung. Nicht
erforderlich ist, dass die
Ehegatten in getrennten
Wohnungen leben.
Eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung ist
auch möglich. In der Wohnung müssen dann zwei
getrennte Haushalte bestehen. Das betrifft die
Bereiche: Schlafen und Küche.
Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das
Amtsgericht als Familiengericht. Leben die
Ehegatten seit drei Jahren getrennt, dann geht das
Gericht davon aus, dass die Ehe tatsächlich
gescheitert ist.
Wenn das Einverständnis des Ehepartners zur
Scheidung noch nicht abgegeben wurde, muss bis
zum Gerichtstermin aber die dreijährige
Trennungszeit abgelaufen ist.
Das Trennungsjahr muss ausnahmsweise nicht
abgewartet werden, falls das für einen der
Eheleute eine unzumutbare Härte darstellen
würde. Wenn beispielsweise einer von beiden ein
intimes Verhältnis mit einem neuen Partner
eingeht.
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen,
wenn entweder:
- die Ehegatten mindestens 1 Jahr getrennt leben
und beide die Ehescheidung wollen;
- die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt
leben, auch wenn der andere Ehegatte keine
Ehescheidung will.
Eine Scheidung kann zwischen drei Monaten und
mehreren Jahren dauern. Das Trennungsjahr
muss nicht eingehalten werden, wenn es einem
Ehepartner absolut unzumutbar ist, noch länger
mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein.
Solche Umstände können vorliegen,
wenn:
•
der Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde
•
die Ehefrau von einem anderen Mann
schwanger ist
•
bei sexueller Erniedrigung
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