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AMK Rechtsportal
Rangfolge beim Unterhalt
für Kinder und Ehegatten
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1. Rang: Alle Kinder, leibliche und auch
adoptierte, ehelich oder uneheliche Kinder und
volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende
Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die ihre
Schulausbildung noch nicht beendet haben,
stehen gleichrangig an erster Stelle der
Unterhaltsberechtigten.
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2. Rang: Elternteile, welche Kinder betreuen,
unabhängig davon, ob diese mit dem
Unterhaltspflichtigen verheiratet waren bzw.
geschieden sind. Elternteile, die wegen der
Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt
sind, werden, gleich ob geschieden oder
unverheiratet, gleichgestellt. Ebenfalls
zweitrangig unterhaltsberechtigt sind
(geschiedene) Ehegatten nach einer langen
Ehedauer.
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3. Rang: Bei nur kurzer Ehedauer sind
Ehegatten die keine Kinder betreuen, nur nach
dem dritten Rang unterhaltsberechtigt.
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4. Rang: - sog. nicht privilegierte volljährige
Kinder, also solche, auf die die Merkmale der im
1. Rang Stehenden nicht zutreffen
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5. Rang: Enkelkinder und weitere
Abkömmlinge
6. Rang: Eltern
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7. Rang: weitere Verwandte der
aufsteigenden Linie
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Unterhaltsrecht 2025
Der 2. und die jeweils folgenden Unterhaltsränge
werden nur 'bedient', wenn die Unterhaltsansprüche
aus der vorherigen Rangstufe voll befriedigt werden
können. Es sind in der Rangfolge alle Kinder
gleichgestellt.
Kann ein Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend
gemacht werden (Unterhalt für die Vergangenheit)
ist er auch trotz höherer Rangfolge nicht zu
berücksichtigen.
Vorrang haben minderjährige
Kinder
Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder
gegenüber Ehegatten gilt auch im Mangelfall für
das gesamte Einkommen des Unterhaltspflichtigen
und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer
Ehe ein.
Hat ein Vater eine günstigere Steuerklasse
erhalten, weil er wieder geheiratet hat, dann kommt
ein höheres Nettogehalt des Vaters vorrangig dem
Kind zugute. Eine Einschränkung der
Einkommensanrechnung ergibt sich aber dann,
wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen
erzielt und die Ehegatten, die Steuerklassen III und
V wählen.
Durch diese Rangstufenänderung sind für den
Unterhaltspflichtigen steuerliche Nachteile
entstanden, wenn wegen vorrangiger Zahlung des
Kindesunterhalts für die Zahlung von
Ehegattenunterhalt kein Geld mehr übrig ist.
Denn nur der Ehegattenunterhalt ist
steuerlich absetzbar, der Kindesunterhalt
nicht.
Rangfolge Unterhalt für
volljährige Kinder
Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder
haben immer Vorrang vor allen anderen
Unterhaltsberechtigten!