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Kindesunterhalt und
Sonderkosten
Sonderkosten und Anrechnung
an den Kindesunterhalt
Sonderkosten müssen nur in Ausnahmefällen vom
anderen Elternteil mitbezahlt werden. Zwei
Voraussetzungen müssen gegeben sein:
•
1. es muss ein größerer Geldbetrag sein
(Mindestens der zweifache monatliche
Unterhaltsbetrag).
•
2. Der Sonderbedarf muss nicht vorhersehbar
entstehen.
Bei anderen Sonderkosten wie z. B. Nachhilfe,
muss eventuell ein höherer Kindesunterhalt
festgelegt werden. (Das wäre der Fall, wenn
feststeht, dass die Nachhilfe über einen längeren
Zeitraum notwendig sein wird.)
Computerkosten als Sonderkosten
Ein Computer, um Lernschwierigkeiten eines
Kindes auszugleichen, sind kein Sonderbedarf,
wenn sie voraussehbar waren und auch vom
laufenden Kindesunterhalt finanziert werden
konnten. (Das kann der Fall sein, wenn das Kind
von Anfang an Lernschwierigkeiten hat. Ein
Computer aber erst in der 4. Klasse Sinn machen
würde)
Sonderbedarf kann sein:
Arztkosten wenn notwendig, aber von der
Krankenkasse nicht erstattet werden.
Betreuungskosten ja (wenn eine Betreuung
im Kindergarten nicht möglich ist und bspw. eine
Tagesmutter gezahlt werden muss, um einer
Tätigkeit nachzugehen. Und die Tätigkeit dazu
führt, dass der Unterhalt für die Mutter geringer
ausfällt, da sie eigenes Einkommen hat.
Die Mutter muss auch nachweisen können, dass
sie trotz Anspruch, keinen Kindergartenplatz
erhalten hat.
Nachhilfe ist regelmäßiger
Mehrbedarf
Alleinerziehende können selbst entscheiden, ob
ihr Kind Nachhilfe braucht. Der andere Elternteil
muss nicht gefragt werden und sich deshalb auch
anteilig an den Kosten für eine Nachhilfe
beteiligen.
Klassenfahrten als
Sonderkosten
Eine Klassenfahrt ist nur Sonderbedarf, wenn sie
nicht vom Kindesunterhalt bezahlt werden kann.
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Kindergartenbeiträge als
Sonderkosten
Die Kosten der Verpflegung im Kindergarten sind
im Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle
bereits enthalten. Ansonsten müssen sich die
Eltern die Sonderkosten für den Kindergarten
teilen. Wenn Elternteile die Kinder in den
Kindergarten geben, weil sie dann weiter
berufstätig sein können, müssen sie die
Kitagebühren alleine tragen.
Sonderkosten JA/ NEIN
Brillenkosten: ja
Kindergartenbeitrag nein.
Diese Kosten können aber bei der Berechnung
eines eigenen Unterhaltsanspruchs vom
Einkommen berücksichtigt werden. Bspw. beim
Ehegatten- oder Trennungsunterhalt.
Lernmittel: nein
Musikausbildung: nein
Musikinstrument: nein
Privatschule: nein
Säuglingserstausstattung: ja
Umzugskosten: ja
wenn der Umzug aus sozialen oder schulischen
Umständen notwendig ist.
Urlaubskosten: nein
Zahnarztkosten: ja (Das betrifft nur Zusatzkosten.)
Auslandsstudium: kein Sonderbedarf
Internatskosten Ausland: kein Sonderbedarf
Kieferorthopädische Behandlungskosten:
Sonderbedarf
Kommunion, Bewirtungskosten: Sonderbedarf
Krankenbehandlungskosten: Sonderbedarf
Lern- und Arbeitsmittel: kein Sonderbedarf
Mietkaution: Sonderbedarf (das betrifft volljährige
Kinder mit eigener Wohnung)
Namensänderungskosten: kein Sonderbedarf
Sport: kein Sonderbedarf
Sonderkosten, die durch einen Sonderbedarf
entstehen, werden auf beide Elternteile aufgeteilt.
Anpassung Kindesunterhalt