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Freibetrag vom Unterhalt
Abzugsfähig sind vom Netto-Einkommen noch
Beträge, wenn sie nicht schon vom Bruttolohn
abgezogen wurden oder vom Arbeitgeber anders
erstattet worden sind:
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Kosten für Arbeitskleidung
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Kosten für Arbeitsmittel
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Fahrtkosten
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Gewerkschaftsbeiträge
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Berufsunfähigkeitsversicherung
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Beiträge zu Berufsverbänden
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Betriebsrente
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Fortbildungskosten
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Krankenhaustagegeldversicherung
Freibetrag heißt, Beträge werden vom
Nettoeinkommen abgezogen und das
Einkommen, was sich daraus ergibt, ist für die
Unterhaltsberechnung dann relevant.
Unterhalt und Selbstbehalt
Selbstbehalt heißt, dieser Betrag muss
dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall
bleiben. Auch dann, wenn der
Unterhaltsbetrag der nach der
Düsseldorfer Tabelle zu zahlen wäre,
nicht mehr gezahlt werden kann.
Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich danach,
ob jemand berufstätig ist oder nicht und auch wem
Unterhalt zu zahlen ist.
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neues Unterhaltsrecht 2025
Selbstbehalt 2025 bei Unterhalt
gegenüber:
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 1.450 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 1200 €
anderen volljährigen Kinder: 1.750 €
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen
Kindes: 1.600 €
Der Selbstbehalt kann nur in ganz wenigen
Ausnahmefällen verringert werden.
Das kommt aber so gut wie nie vor.
Eine Erhöhung des
Selbstbehalts kann aber in
Betracht kommen:
Bei hohen Mietkosten:
Wenn die Miete höher ist, als die in den
Selbstbehaltssätzen berücksichtigten Beträge.
In den Selbstbehaltssätzen sind folgende
Mietkosten enthalten:
Im Selbstbehalt gegenüber minderjährigen
Kindern: 520,- € (warm).
Im Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern
und gegenüber Ehegatten: 520,- € (warm).
Ist die Miete höher als diese Pauschalen, und ist es
dem Unterhaltsschuldner nicht möglich oder nicht
zumutbar, die Miete durch bestimmte Maßnahmen
zu verringern, erhöht sich der Selbstbehalt um die
Mehrkosten der Miete.
Selbstbehalt auch selbst
erhöhen? Nein!
Wenn der Unterhaltsberechtigte nicht mit der
Erhöhung einverstanden ist, muss beim
Familiengericht ein Antrag auf Erhöhung des
Selbstbehalts gestellt werden.