Unterhalt für die Vergangenheit
Es reicht aus, den Unterhaltsverpflichteten zur Auskunft über seine
Einkommensverhältnisse aufzufordern (§ 1613 BGB). Wird diese Auskunft nicht gegeben,
kann der Unterhalt auch rückwirkend ab diesem Monat gefordert werden.
Der Unterhalt kann also rückwirkend ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der
Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben.
Titulierung
Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn der Unterhalt tituliert ist. Um Unterhalt
einzufordern, muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen, in Form eines Beschlusses, eines
Urteils oder ähnlichem.
Titulieren können Notare, Rechtspfleger des Amtsgerichts, Richter und die Mitarbeiter des
Jugendamtes. Tituliert werden, muss der Regelbetrag und auch der Individualunterhalt.
Muss Unterhalt rückwirkend gezahlt werden?
Rückständiger Unterhalt muss spätestens nach einem Jahr geltend gemacht werden.
Sonst ist der Unterhalt verwirkt und kann nicht mehr eingeklagt werden.
Unterhalt soll gefordert werden, wenn er zusteht. Und nicht erst Jahre später, wenn es
finanziell passend ist. Wer also einen Unterhaltstitel erwirkt hat, muss diesen auch
rechtzeitig einklagen.
Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Kindes.
Zahlt der Unterhaltspflichtige nach Aufforderung nicht freiwillig, kann mit einem Urteil oder
Titel der Unterhalt notfalls gepfändet werden. Wer also schon damit rechnet, nicht freiwillig
seinen Unterhalt zu bekommen, sollte so schnell wie möglich, einen Titel erwirken.
Unterhalt richtig einfordern
Auch wenn der Vater (Mutter) zahlungsfähig war, muss er den Unterhalt nicht rückwirkend
zahlen, wenn der Unterhalt nie gefordert und schon gar nicht tituliert wurde. Die Mutter
müsste hier erst den Unterhalt neu vom Gericht oder vom Jugendamt betiteln lassen. Erst
ab dem Zeitpunkt muss der Vater dann zahlen.
Im Höchstfall, rückwirkend ab dem 1. des Monats in dem er vom Jugendamt oder Gericht
aufgefordert wurde, die Einkommensverhältnisse vorzulegen. Es reicht nicht aus, wenn
die Mutter nur von sich aus über viele Monate oder Jahre immer Unterhaltsforderungen an
den Vater stellt.
Eine Aufforderung reicht nicht aus, um rückwirkend Unterhalt zu fordern. Weil es eben
vom Gericht oder Jugendamt nicht festgestellt wurde, ob der Vater Unterhalt zu zahlen
hat. Denn, dass die Mutter Unterhalt fordert, heißt noch nicht, dass dieser auch tatsächlich
geschuldet wird. Denn das kann im Streitfall nur über das Gericht oder das Jugendamt
festgestellt werden.
Unterhaltstitel werden nicht für die Vergangenheit
erstellt, sondern nur für die Zukunft.
Auch wenn durch Gehaltszettel nachzuweisen gewesen wäre, dass der
Unterhaltspflichtige zahlungsfähig war.
Wurde Unterhalt nicht gefordert, muss er auch nicht gezahlt werden.
(Unterhaltsberechtigte dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass alles von alleine läuft).
Unterhalt kann in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem man
ihn ausdrücklich verlangt.
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