Unterhalt für die Vergangenheit

Es reicht aus, den Unterhaltsverpflichteten zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufzufordern (§ 1613 BGB). Wird diese Auskunft nicht gegeben, kann der Unterhalt auch rückwirkend ab diesem Monat gefordert werden. Der Unterhalt kann also rückwirkend ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben.

Titulierung

Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn der Unterhalt tituliert ist. Um Unterhalt einzufordern, muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen, in Form eines Beschlusses, eines Urteils oder ähnlichem. Titulieren können Notare, Rechtspfleger des Amtsgerichts, Richter und die Mitarbeiter des Jugendamtes. Tituliert werden, muss der Regelbetrag und auch der Individualunterhalt.

Muss Unterhalt rückwirkend gezahlt werden?

Rückständiger Unterhalt muss spätestens nach einem Jahr geltend gemacht werden. Sonst ist der Unterhalt verwirkt und kann nicht mehr eingeklagt werden. Unterhalt soll gefordert werden, wenn er zusteht. Und nicht erst Jahre später, wenn es finanziell passend ist. Wer also einen Unterhaltstitel erwirkt hat, muss diesen auch rechtzeitig einklagen. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Kindes. Zahlt der Unterhaltspflichtige nach Aufforderung nicht freiwillig, kann mit einem Urteil oder Titel der Unterhalt notfalls gepfändet werden. Wer also schon damit rechnet, nicht freiwillig seinen Unterhalt zu bekommen, sollte so schnell wie möglich, einen Titel erwirken.

Unterhalt richtig einfordern

Auch wenn der Vater (Mutter) zahlungsfähig war, muss er den Unterhalt nicht rückwirkend zahlen, wenn der Unterhalt nie gefordert und schon gar nicht tituliert wurde. Die Mutter müsste hier erst den Unterhalt neu vom Gericht oder vom Jugendamt betiteln lassen. Erst ab dem Zeitpunkt muss der Vater dann zahlen. Im Höchstfall, rückwirkend ab dem 1. des Monats in dem er vom Jugendamt oder Gericht aufgefordert wurde, die Einkommensverhältnisse vorzulegen. Es reicht nicht aus, wenn die Mutter nur von sich aus über viele Monate oder Jahre immer Unterhaltsforderungen an den Vater stellt. Eine Aufforderung reicht nicht aus, um rückwirkend Unterhalt zu fordern. Weil es eben vom Gericht oder Jugendamt nicht festgestellt wurde, ob der Vater Unterhalt zu zahlen hat. Denn, dass die Mutter Unterhalt fordert, heißt noch nicht, dass dieser auch tatsächlich geschuldet wird. Denn das kann im Streitfall nur über das Gericht oder das Jugendamt festgestellt werden.

Unterhaltstitel werden nicht für die Vergangenheit

erstellt, sondern nur für die Zukunft.

Auch wenn durch Gehaltszettel nachzuweisen gewesen wäre, dass der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig war. Wurde Unterhalt nicht gefordert, muss er auch nicht gezahlt werden. (Unterhaltsberechtigte dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass alles von alleine läuft). Unterhalt kann in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem man ihn ausdrücklich verlangt.
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Unterhalt für die

Vergangenheit

Es reicht aus, den Unterhaltsverpflichteten zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufzufordern (§ 1613 BGB). Wird diese Auskunft nicht gegeben, kann der Unterhalt auch rückwirkend ab diesem Monat gefordert werden. Der Unterhalt kann also rückwirkend ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben.

Titulierung

Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn der Unterhalt tituliert ist. Um Unterhalt einzufordern, muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen, in Form eines Beschlusses, eines Urteils oder ähnlichem. Titulieren können Notare, Rechtspfleger des Amtsgerichts, Richter und die Mitarbeiter des Jugendamtes. Tituliert werden, muss der Regelbetrag und auch der Individualunterhalt.

Muss Unterhalt rückwirkend

gezahlt werden?

Rückständiger Unterhalt muss spätestens nach einem Jahr geltend gemacht werden. Sonst ist der Unterhalt verwirkt und kann nicht mehr eingeklagt werden. Unterhalt soll gefordert werden, wenn er zusteht. Und nicht erst Jahre später, wenn es finanziell passend ist. Wer also einen Unterhaltstitel erwirkt hat, muss diesen auch rechtzeitig einklagen. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Kindes. Zahlt der Unterhaltspflichtige nach Aufforderung nicht freiwillig, kann mit einem Urteil oder Titel der Unterhalt notfalls gepfändet werden. Wer also schon damit rechnet, nicht freiwillig seinen Unterhalt zu bekommen, sollte so schnell wie möglich, einen Titel erwirken.

Unterhalt richtig einfordern

Auch wenn der Vater (Mutter) zahlungsfähig war, muss er den Unterhalt nicht rückwirkend zahlen, wenn der Unterhalt nie gefordert und schon gar nicht tituliert wurde. Die Mutter müsste hier erst den Unterhalt neu vom Gericht oder vom Jugendamt betiteln lassen. Erst ab dem Zeitpunkt muss der Vater dann zahlen. Im Höchstfall, rückwirkend ab dem 1. des Monats in dem er vom Jugendamt oder Gericht aufgefordert wurde, die Einkommensverhältnisse vorzulegen. Es reicht nicht aus, wenn die Mutter nur von sich aus über viele Monate oder Jahre immer Unterhaltsforderungen an den Vater stellt. Eine Aufforderung reicht nicht aus, um rückwirkend Unterhalt zu fordern. Weil es eben vom Gericht oder Jugendamt nicht festgestellt wurde, ob der Vater Unterhalt zu zahlen hat. Denn, dass die Mutter Unterhalt fordert, heißt noch nicht, dass dieser auch tatsächlich geschuldet wird. Denn das kann im Streitfall nur über das Gericht oder das Jugendamt festgestellt werden.

Unterhaltstitel werden nicht für

die Vergangenheit erstellt,

sondern nur für die Zukunft.

Auch wenn durch Gehaltszettel nachzuweisen gewesen wäre, dass der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig war. Wurde Unterhalt nicht gefordert, muss er auch nicht gezahlt werden. (Unterhaltsberechtigte dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass alles von alleine läuft). Unterhalt kann in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem man ihn ausdrücklich verlangt.
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