Unterhalt für volljährige
Kinder
Mit der Volljährigkeit des Kindes
müssen beide Elternteile zahlen.
Also auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Dieser Elternteil kann nicht einfach sagen, er
sorgt ja für Kleidung, Essen und Unterkunft.
Aber es kann mit dem Barunterhalt verrechnet
werden.
Wohnt das Kind zum Beispiel noch bei der Mutter
und die Mutter müsste dem volljährigen Kind 250
Euro Unterhalt zahlen, während sie für Wohnung
und Verpflegung des Kindes 100 Euro ausgibt,
müsste sie dem Kind nur noch 150 Euro Unterhalt
zahlen.
Warum können Wohnkosten für
das Kind angerechnet werden,
wenn das Kind noch im
Haushalt eines Elternteils lebt?
Das Argument, dass die Miete ja auch so bezahlt
werden muss, egal, ob das Kind noch im Haushalt
wohnt, zählt nicht. Würde das Kind beim Vater
leben, könnte sich die Mutter beispielsweise eine
kleinere und günstigere Wohnung mieten.
Somit leistet die Mutter auch einen Unterhaltsteil,
in dem das Kind ein eigenes Zimmer hat. Hat der
Vater notwendigerweise auch ein eigenes Zimmer
für das Kind zur Verfügung gestellt, kann das
gegeneinander aufgerechnet werden.
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Unterhaltsrecht 2025
Anrechnung eigenes Einkommen
Bei volljährigen Kindern wird das Einkommen
beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung
herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für
den Unterhalt des Kindes. Anteilig bedeutet, im
Verhältnis zum Einkommen.
Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt wird
ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 990 € angesetzt.
Verdient die Mutter nur 1/3 des Einkommens vom
Vater, muss sie auch nur 1/3 von 990 Euro an
Unterhalt für das volljährige Kind mit eigenem
Haushalt zahlen. Erhält das Kind das Kindergeld
selbst, wird vorher von den 990 Euro noch das
Kindergeld abgezogen und dann erst der
Unterhaltsanspruch berechnet.
Auf den Unterhaltsbedarf werden das Kindergeld,
BAföG-Darlehen und Ausbildungsvergütung
(gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen:
Pauschale 100 €) angerechnet.
Wenn volljährige Kinder noch zu
Hause wohnen, können sie keinen
Barunterhalt verlangen, wenn die
Eltern für Wohnraum, Essen und
Bekleidung sorgen.
Wohnt das volljährige Kind nicht mehr im
Elternhaus, müssen beide Elternteile ihren
anteiligen Unterhalt direkt an das Kind zahlen.
Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, muss der
andere Elternteil den Unterhalt auch direkt an das
Kind zahlen. Der betreuende Elternteil kann nicht
verlangen, dass das Geld auf sein Konto
überwiesen wird.
Es sei denn, das Kind ist damit
einverstanden und der betreuende
Elternteil zahlt dem Kind das Geld
dann auch in bar aus.
Ein volljähriges Kind, das bei seiner Oma lebt und
von dieser auch versorgt wird, hat trotzdem
Anspruch auf Unterhalt des Vaters/Mutter. Wenn
die Oma das Kind freiwillig versorgt und Unterkunft
gewährt, hat das keinen Einfluss auf den
Unterhaltsanspruch des Kindes.
Das Gericht erkannte die Lebenssituation des
Kindes so an, als würde es bei einem Elternteil
leben. Es handelte sich um freiwillige Leistungen
der Oma und deswegen ist der Vater auch
weiterhin unterhaltspflichtig.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres
erlischt das elterliche Sorgerecht.
Das volljährige Kind muss selbst für die
Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen.
Aber Mutter und Vater bleiben dennoch solange
unterhaltspflichtig, wie das Kind noch in Ausbildung
ist.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide
Eltern barunterhaltspflichtig.
Unterhaltsansprüche haben auch Kinder, die
bereits bis 21 Jahre sind und die sich noch in
einer allgemeinen Schulausbildung befinden und
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
und unverheiratet sind.
Der betreuenden Elternteil leistet seinen Unterhalt
in dem er für Kleidung, Nahrung, Unterkunft usw.
sorgt. Der andere Elternteil sorgt mit seinem
Unterhalt dafür, dass genau für diese Dinge mehr
geboten werden kann. Auch die Mutter, bei der das
Kind lebt, muss für den Unterhalt ihres Kindes
sorgen. Nicht nur der Vater. Es sei denn, die Mutter
hat kein Einkommen.
Das Kindergeld kann an Volljährige ausgezahlt
werden, wird dann aber in voller Höhe auf den
Bedarf angerechnet!!!
Sind volljährige Kinder verheiratet, so
ist vorrangig der Ehegatte
unterhaltspflichtig.
Es besteht keine Unterhaltsverpflichtung, wenn das
Kind um die Welt reist oder als Au-pair im Ausland
arbeitet. Denn dabei handelt es sich nicht um eine
Ausbildung. Falls die Eltern noch damit rechnen
mussten, dass das Kind nach der Reise eine
Ausbildung oder ein Studium beginnt, kann die
Unterhaltspflicht aber nach einem
Auslandsaufenthalt weiterbestehen.
AMK Rechtsportal
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