Unterhalt für volljährige Kinder

Mit der Volljährigkeit des Kindes müssen beide Elternteile zahlen.

Also auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann nicht einfach sagen, er sorgt ja für Kleidung, Essen und Unterkunft. Aber es kann mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind zum Beispiel noch bei der Mutter und die Mutter müsste dem volljährigen Kind 250 Euro Unterhalt zahlen, während sie für Wohnung und Verpflegung des Kindes 100 Euro ausgibt, müsste sie dem Kind nur noch 150 Euro Unterhalt zahlen.

Warum können Wohnkosten für das Kind angerechnet

werden, wenn das Kind noch im Haushalt eines

Elternteils lebt?

Das Argument, dass die Miete ja auch so bezahlt werden muss, egal, ob das Kind noch im Haushalt wohnt, zählt nicht. Würde das Kind beim Vater leben, könnte sich die Mutter beispielsweise eine kleinere und günstigere Wohnung mieten. Somit leistet die Mutter auch einen Unterhaltsteil, in dem das Kind ein eigenes Zimmer hat. Hat der Vater notwendigerweise auch ein eigenes Zimmer für das Kind zur Verfügung gestellt, kann das gegeneinander aufgerechnet werden.
Anrechnung eigenes Einkommen Bei volljährigen Kindern wird das Einkommen beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für den Unterhalt des Kindes. Anteilig bedeutet, im Verhältnis zum Einkommen. Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt wird ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 990 € angesetzt. Verdient die Mutter nur 1/3 des Einkommens vom Vater, muss sie auch nur 1/3 von 990 Euro an Unterhalt für das volljährige Kind mit eigenem Haushalt zahlen. Erhält das Kind das Kindergeld selbst, wird vorher von den 990 Euro noch das Kindergeld abgezogen und dann erst der Unterhaltsanspruch berechnet. Auf den Unterhaltsbedarf werden das Kindergeld, BAföG-Darlehen und Ausbildungsvergütung (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen: Pauschale 100 €) angerechnet.
Wenn volljährige Kinder noch zu Hause wohnen, können sie keinen Barunterhalt verlangen, wenn die Eltern für Wohnraum, Essen und Bekleidung sorgen. Wohnt das volljährige Kind nicht mehr im Elternhaus, müssen beide Elternteile ihren anteiligen Unterhalt direkt an das Kind zahlen. Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, muss der andere Elternteil den Unterhalt auch direkt an das Kind zahlen. Der betreuende Elternteil kann nicht verlangen, dass das Geld auf sein Konto überwiesen wird.

Es sei denn, das Kind ist damit einverstanden und der betreuende

Elternteil zahlt dem Kind das Geld dann auch in bar aus.

Ein volljähriges Kind, das bei seiner Oma lebt und von dieser auch versorgt wird, hat trotzdem Anspruch auf Unterhalt des Vaters/Mutter. Wenn die Oma das Kind freiwillig versorgt und Unterkunft gewährt, hat das keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des Kindes. Das Gericht erkannte die Lebenssituation des Kindes so an, als würde es bei einem Elternteil leben. Es handelte sich um freiwillige Leistungen der Oma und deswegen ist der Vater auch weiterhin unterhaltspflichtig.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht. Das volljährige Kind muss selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Aber Mutter und Vater bleiben dennoch solange unterhaltspflichtig, wie das Kind noch in Ausbildung ist. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Unterhaltsansprüche haben auch Kinder, die bereits bis 21 Jahre sind und die sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und unverheiratet sind. Der betreuenden Elternteil leistet seinen Unterhalt in dem er für Kleidung, Nahrung, Unterkunft usw. sorgt. Der andere Elternteil sorgt mit seinem Unterhalt dafür, dass genau für diese Dinge mehr geboten werden kann. Auch die Mutter, bei der das Kind lebt, muss für den Unterhalt ihres Kindes sorgen. Nicht nur der Vater. Es sei denn, die Mutter hat kein Einkommen. Das Kindergeld kann an Volljährige ausgezahlt werden, wird dann aber in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet!!! Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig. Es besteht keine Unterhaltsverpflichtung, wenn das Kind um die Welt reist oder als Au-pair im Ausland arbeitet. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Ausbildung. Falls die Eltern noch damit rechnen mussten, dass das Kind nach der Reise eine Ausbildung oder ein Studium beginnt, kann die Unterhaltspflicht aber nach einem Auslandsaufenthalt weiterbestehen.
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Unterhalt für volljährige

Kinder

Foto, volljäriges KInd liest ein Buch

Mit der Volljährigkeit des Kindes

müssen beide Elternteile zahlen.

Also auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann nicht einfach sagen, er sorgt ja für Kleidung, Essen und Unterkunft. Aber es kann mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind zum Beispiel noch bei der Mutter und die Mutter müsste dem volljährigen Kind 250 Euro Unterhalt zahlen, während sie für Wohnung und Verpflegung des Kindes 100 Euro ausgibt, müsste sie dem Kind nur noch 150 Euro Unterhalt zahlen.

Warum können Wohnkosten für

das Kind angerechnet werden,

wenn das Kind noch im

Haushalt eines Elternteils lebt?

Das Argument, dass die Miete ja auch so bezahlt werden muss, egal, ob das Kind noch im Haushalt wohnt, zählt nicht. Würde das Kind beim Vater leben, könnte sich die Mutter beispielsweise eine kleinere und günstigere Wohnung mieten. Somit leistet die Mutter auch einen Unterhaltsteil, in dem das Kind ein eigenes Zimmer hat. Hat der Vater notwendigerweise auch ein eigenes Zimmer für das Kind zur Verfügung gestellt, kann das gegeneinander aufgerechnet werden.
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Anrechnung eigenes Einkommen Bei volljährigen Kindern wird das Einkommen beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für den Unterhalt des Kindes. Anteilig bedeutet, im Verhältnis zum Einkommen. Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt wird ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 990 € angesetzt. Verdient die Mutter nur 1/3 des Einkommens vom Vater, muss sie auch nur 1/3 von 990 Euro an Unterhalt für das volljährige Kind mit eigenem Haushalt zahlen. Erhält das Kind das Kindergeld selbst, wird vorher von den 990 Euro noch das Kindergeld abgezogen und dann erst der Unterhaltsanspruch berechnet. Auf den Unterhaltsbedarf werden das Kindergeld, BAföG-Darlehen und Ausbildungsvergütung (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen: Pauschale 100 €) angerechnet.
Unterhaltsberechnungen
Wenn volljährige Kinder noch zu Hause wohnen, können sie keinen Barunterhalt verlangen, wenn die Eltern für Wohnraum, Essen und Bekleidung sorgen. Wohnt das volljährige Kind nicht mehr im Elternhaus, müssen beide Elternteile ihren anteiligen Unterhalt direkt an das Kind zahlen. Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, muss der andere Elternteil den Unterhalt auch direkt an das Kind zahlen. Der betreuende Elternteil kann nicht verlangen, dass das Geld auf sein Konto überwiesen wird.

Es sei denn, das Kind ist damit

einverstanden und der betreuende

Elternteil zahlt dem Kind das Geld

dann auch in bar aus.

Ein volljähriges Kind, das bei seiner Oma lebt und von dieser auch versorgt wird, hat trotzdem Anspruch auf Unterhalt des Vaters/Mutter. Wenn die Oma das Kind freiwillig versorgt und Unterkunft gewährt, hat das keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des Kindes. Das Gericht erkannte die Lebenssituation des Kindes so an, als würde es bei einem Elternteil leben. Es handelte sich um freiwillige Leistungen der Oma und deswegen ist der Vater auch weiterhin unterhaltspflichtig.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht. Das volljährige Kind muss selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Aber Mutter und Vater bleiben dennoch solange unterhaltspflichtig, wie das Kind noch in Ausbildung ist. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Unterhaltsansprüche haben auch Kinder, die bereits bis 21 Jahre sind und die sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und unverheiratet sind. Der betreuenden Elternteil leistet seinen Unterhalt in dem er für Kleidung, Nahrung, Unterkunft usw. sorgt. Der andere Elternteil sorgt mit seinem Unterhalt dafür, dass genau für diese Dinge mehr geboten werden kann. Auch die Mutter, bei der das Kind lebt, muss für den Unterhalt ihres Kindes sorgen. Nicht nur der Vater. Es sei denn, die Mutter hat kein Einkommen. Das Kindergeld kann an Volljährige ausgezahlt werden, wird dann aber in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet!!! Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig. Es besteht keine Unterhaltsverpflichtung, wenn das Kind um die Welt reist oder als Au-pair im Ausland arbeitet. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Ausbildung. Falls die Eltern noch damit rechnen mussten, dass das Kind nach der Reise eine Ausbildung oder ein Studium beginnt, kann die Unterhaltspflicht aber nach einem Auslandsaufenthalt weiterbestehen.
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