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AMK Rechtsportal
Wie lange müssen Eltern
Kindesunterhalt zahlen?
Kindesunterhalt für
minderjährige Kinder
Ein minderjähriges Kind hat Recht auf Unterhalt,
bis es in der Ausbildung ist und eigenes
Arbeitseinkommen verdient. Zum
Arbeitseinkommen zählt auch eine
Ausbildungsvergütung. Und so lange müssen
Eltern auch Kindesunterhalt zahlen.
Für minderjährige Kinder spielt das Einkommen der
Mutter/Vater bei dem das Kind lebt, keine Rolle.
Der Unterhalt richtet sich nur nach der Düsseldorfer
Tabelle.
Für minderjährige Kinder besteht die
Unterhaltspflicht bis zum 18. Lebensjahr. Die
Unterhaltszahlung endet erst dann, wenn das Kind
selbst für sich sorgen kann.
Auch nach der Volljährigkeit kann aber die
Unterhaltspflicht noch weiter bestehen. Wenn ein
Kind noch eine Ausbildung absolviert oder ein
Studium macht. Das gilt auch bei einem freiwilligen
sozialen Jahr. Spätestens mit dem 27. Lebensjahr
endet aber der Unterhaltsanspruch, falls das Kind
keine Behinderung hat.
Was heißt Mindestunterhalt?
Das ist das Minimum, das auf jeden Fall an
Unterhalt zu zahlen ist. Gegebenenfalls ist dieser
Elternteil verpflichtet, neben seinem Hauptberuf
sogar noch einen Nebenjob aufzunehmen, sollte
das Einkommen nicht ausreichen um den
Mindestunterhalt zahlen zu können.
Das kann auch für volljährige Kinder gelten, wenn
diese sich noch in der Schulausbildung befinden.
Bei volljährigen Kinder müssen sich arbeitslose
Eltern besonders um eine Arbeitsstelle bemühen.
Berechnungstabelle
Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil nur in
Teilzeit arbeitet, obwohl er in Vollzeit arbeiten
könnte, kann die Unterhaltsberechnung so
ausfallen, dass ihm Einkommen angerechnet
werden kann, das er in Vollzeit verdienen würde.
Jedenfalls dann, wenn bei Teilzeitarbeit der
Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann. Das
Gericht berechnet den Unterhalt dann danach, was
bei Vollzeit verdient werden könnte.
Der Kindesunterhalt ist so lange
zu zahlen, bis das Kind eine
gefestigte Lebensstellung
erreicht hat. (den
Lebensunterhalt selbst
finanzieren kann)
Im Normalfall ist vom Unterhaltspflichtigen Unterhalt
für die erste Berufsausbildung zu zahlen. Eine
zweite Ausbildung muss nur in Ausnahmefällen zu
finanziert werden.
Grundsätzlich muss auch ein Studium nach dem
Abitur finanziert werden. Auch zwischen Abitur und
Studienbeginn muss Unterhalt gezahlt werden. Das
Kind muss sich erholen, orientieren und auf das
Studium vorbereiten können. Länger als 6 Monate
werden aber nur in Ausnahmefällen anerkannt.
Unterhalt muss aber nicht immer in
gleichbleibender Höhe gezahlt werden. Der
Unterhalt muss angepasst werden, wenn sich das
Einkommen des Unterhaltspflichtigen ändert, oder
der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen hat.
(Zu beachten ist hierbei, dass der Unterhalt nur
nach Aufforderung oder Änderung eines
Unterhaltstitel oder Unterhaltsurteils geändert wird.
Das passiert nicht automatisch.)
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