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Zugewinnausgleich ohne
Ehevertrag
Zugewinnausgleich berechnen
Bei einer Zugewinngemeinschaft wird das während
der Ehe erworbene Vermögen zwischen den
Ehepartnern zur Hälfte geteilt. Es wird einmal bei
der Ehefrau und einmal bei dem Ehemann das
Vermögen am Tag der Hochzeit ermittelt. Das ist
das Anfangsvermögen.
Und das Endvermögen ist das Vermögen, das an
dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt
wird, ermittelt wird.
Es wird dann errechnet, wie viel die Ehefrau und
der Ehemann während der Ehe erwirtschaftet
haben. Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat,
hat dann Anspruch auf die Hälfte der Differenz.
Der Ausgleich muss mit Geld gezahlt werden. Es
kann nicht mit Wertgegenständen verrechnet
werden, wenn ein Partner auf Auszahlung in Geld
besteht.
Beispiel für einen
Zugewinnausgleich:
(Beispiel: Der Mann hat 10 000 Euro erwirtschaftet
und die Frau nur 6000 Euro. Die Differenz beträgt
4000 Euro. Somit hat die Frau Anspruch auf 2000
Euro.)
Zugewinnausgleich ohne
Ehevertrag
Ehepaare, die keinen Ehevertrag geschlossen
haben, leben automatisch in einer
Zugewinngemeinschaft und müssen bei Trennung
den Zugewinnausgleich durchführen, wenn einer
der Partner darauf besteht. Automatisch findet so
ein Ausgleich nicht statt.
Was gehört alles zum
Zugewinn
Alles das, was in der Ehe gemeinsam angeschafft
und erworben wurde, gehört in den Zugewinn.
z.B.: Geld, Sparbücher, Schmuck, Autos,
Fahrzeuge, Gegenstände, Möbel, Rückkaufswerte
von Lebensversicherungen, Aktien, Immobilien
usw.
Ein Ehepartner kann in der Ehe zum Beispiel mehr
Vermögen erworben haben, weil er mehr Geld
verdient hat und sich monatlich etwas
zurückgelegt hat und sich davon dann ein Auto
kaufen konnte. Dieser Vermögenszuwachs muss
bei einer Scheidung mit dem Partner geteilt
werden (ausgeglichen) werden.
Die Zugewinngemeinschaft
Wurde kein notarieller Ehevertrag abgeschlossen,
dann lebt man automatisch in einer
Zugewinngemeinschaft. Es ist eine Gütertrennung,
weil Güter, die Partner bereits vor der Ehe
hatten, nicht in den Zugewinn mit einfließen.
Schenkungen und Erbschaften
gehören nicht in den
Zugewinn
Schenkungen und Erbschaften werden bei einer
Zugewinngemeinschat nicht berücksichtigt Sie
werden dem Anfangsvermögen zugerechnet.
(Jedenfalls dann, wenn diese auch nur einem
Partner zustehen würden)
Auch Schenkungen während der Ehe werden
beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt,
wenn diese nur für den einen Partner gedacht
waren.
Ausnahmen gelten für Wertsteigerungen.
Bekommt ein Partner eine Immobilie geschenkt
und diese hat mit den Jahren an Wert gewonnen,
dann fließt die Wertsteigerung in den Zugewinn.
Gleiches gilt für Wertgegenstände. Ein Wertverlust
wird nicht eingerechnet.
Schenkungen, die zum Zugewinn
gehören:
•
Hochzeitsgeschenke
•
Schenkungen zwischen den Eheleuten
•
Lotteriegewinne
•
Geschenke zu einer Party
•
Schenkungen, die für beide Eheparter
vorgesehen waren
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